Frage Nr. 1: Wird die Waschung ungültig, wenn man beim Reinigen eines Kleinkindes dessen Geschlechtsteil berührt?
Beantwortet von Ferhat Abū ʿAbdillāh
Frage
Wird die Gebetswaschung (wuḍūʾ) ungültig, wenn man beim Reinigen eines Kleinkindes dessen Geschlechtsteil berührt?
Kurz zusammengefasst
Nach der Ansicht einiger Gelehrter wird die Gebetswaschung dadurch nicht ungültig. So wird von mehreren Prophetengefährten, darunter ʿAlī, ʿAmmār und Ibn Masʿūd, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhum, überliefert, dass das Berühren des Glieds die Waschung nicht ungültig macht. Innerhalb des ḥanbalitischen maḏhab gibt es entsprechende Überlieferungen von Imām Aḥmad, raḥimahu-ḷḷāh, denen Ibn Taymiyyah und Ibn ʿUṯaymīn, raḥimahumā-ḷḷāh, folgten: Nach Ibn Taymiyyah ist die Waschung danach nur empfohlen, nach Ibn ʿUṯaymīn wird sie nur ungültig, wenn das Berühren mit Lust geschieht, was beim Reinigen eines Kindes ausgeschlossen ist. Nach den Ḥanafiten macht das Berühren des Glieds die Waschung uneingeschränkt nicht ungültig. Nach den Mālikiten macht das Berühren des Geschlechtsteils eines anderen die Waschung nur ungültig, wenn man dabei Lust empfindet, beim Reinigen eines Kindes also nicht.
Nach der maßgeblichen Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab, der auch Ibn Bāz, raḥimahu-ḷḷāh, folgte, und nach den Šāfiʿiten wird sie dagegen ungültig. Wer beim Reinigen ein Tuch, ein Feuchttuch oder einen Handschuh benutzt, behält seine Waschung nach allen Ansichten.
Ausführliche Antwort
Bismi-llāh, wa-ṣ-ṣalātu wa-s-salāmu ʿalā rasūli-llāh, wa ʿalā ālihi wa ṣaḥbihi wa man wālāh, ammā baʿd:
Die Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab
Nach der maßgeblichen Lehrmeinung (al-muʿtamad) des ḥanbalitischen maḏhab wird die Waschung ungültig, wenn man das Geschlechtsteil eines Menschen mit der Hand ohne Zwischenschicht berührt, gleich ob es das eigene oder das eines anderen ist und ob dieser klein oder groß ist. Marʿī al-Karmī (gest. 1033 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, nennt unter den Dingen, die die Waschung ungültig machen:
Marʿī al-Karmī
الرَّابِعُ: مَسُّهُ بِيَدِهِ، لَا ظُفْرِهِ، فَرْجَ الْآدَمِيِّ الْمُتَّصِلَ بِلَا حَائِلٍ
„Das Vierte: dass er mit seiner Hand, nicht mit seinem Fingernagel, das verbundene Geschlechtsteil eines Menschen berührt, ohne Zwischenschicht.“1
Ar-Ruḥaybānī, raḥimahu-ḷḷāh, erläutert ausdrücklich, dass auch das Kind eingeschlossen ist:
Ar-Ruḥaybānī
(الرَّابِعُ) مِنَ النَّوَاقِضِ: (مَسُّ فَرْجِ آدَمِيٍّ) دُونَ سَائِرِ الْحَيَوَانَاتِ، ذَكَرًا أَوْ أُنْثَى، صَغِيرًا أَوْ كَبِيرًا
„Das Vierte der Dinge, die die Waschung ungültig machen: das Berühren des Geschlechtsteils eines Menschen, nicht aber das der übrigen Lebewesen, ob männlich oder weiblich, klein oder groß.“2
Ibn Qudāmah (gest. 620 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, begründet, warum das Kind hier nicht anders behandelt wird als der Erwachsene:
Ibn Qudāmah
وَلَا فَرْقَ بَيْنَ ذَكَرِ الصَّغِيرِ وَالْكَبِيرِ … وَلَنَا عُمُومُ قَوْلِهِ: «مَنْ مَسَّ الذَّكَرَ فَلْيَتَوَضَّأْ»، وَلِأَنَّهُ ذَكَرُ آدَمِيٍّ مُتَّصِلٌ بِهِ، أَشْبَهَ الْكَبِيرَ
„Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Glied des Kleinen und dem des Großen … Unser Beleg: Die Worte des Propheten ‚Wer das Glied berührt, soll die Waschung vollziehen‘ gelten allgemein; außerdem ist es das mit dem Körper verbundene Glied eines Menschen und gleicht damit dem des Großen.“3
Grundlage dieser Ansicht ist der ḥadīṯ der Busrah bint Ṣafwān, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhā, dass der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, sagte:
مَنْ مَسَّ ذَكَرَهُ فَلَا يُصَلِّ حَتَّى يَتَوَضَّأَ
„Wer sein Glied berührt, soll nicht beten, bis er die Waschung vollzogen hat.“4
Dieser Ansicht folgte auch Ibn Bāz (gest. 1420 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh.5 Ebenso sehen die Šāfiʿiten die Waschung als ungültig an, ob der Berührte klein oder groß ist.6
Die Abwägung einiger Gelehrter
Nach der Abwägung der folgenden Gelehrten wird die Waschung in diesem Fall nicht ungültig, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung.
Innerhalb des ḥanbalitischen maḏhab sind von Imām Aḥmad (gest. 241 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, neben der maßgeblichen Lehrmeinung weitere Überlieferungen (riwāyāt) bekannt, darunter: dass das Berühren des Glieds die Waschung überhaupt nicht ungültig macht, sondern die Waschung danach nur empfohlen ist; dass es sie nur ungültig macht, wenn es mit Lust geschieht; und ausdrücklich, dass das Berühren des Glieds eines Kindes die Waschung nicht ungültig macht.7 Die erste dieser Überlieferungen wählte der Ḥanbalit Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah (gest. 728 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, dem genau diese Frage gestellt wurde:
Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah
هَذِهِ الْمَسْأَلَةُ أَيْضًا فِيهَا نِزَاعٌ مَشْهُورٌ، وَالْأَظْهَرُ أَنَّ الْوُضُوءَ مِنْ مَسِّ الذَّكَرِ مُسْتَحَبٌّ لَيْسَ بِوَاجِبٍ، فَإِنْ تَوَضَّأَ فَهُوَ أَفْضَلُ، وَإِنْ لَمْ يَتَوَضَّأْ جَازَتْ صَلَاتُهُ
„Auch diese Frage ist eine bekannte Streitfrage. Das Offensichtlichere ist, dass die Waschung nach dem Berühren des Glieds empfohlen und nicht Pflicht ist: Wer sie vollzieht, tut das Bessere, und wer sie nicht vollzieht, dessen Gebet ist gültig.“8
Der Überlieferung, nach der nur das Berühren mit Lust die Waschung ungültig macht, folgte der Ḥanbalit Ibn ʿUṯaymīn (gest. 1421 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh: Das Berühren des Geschlechtsteils, ob bei einem Großen oder einem Kleinen, macht die Waschung nur ungültig, wenn es mit Lust geschieht, und wer ein Kind wäscht, empfindet ganz sicher keine Lust.9 Damit werden nach seiner Erklärung die beiden aḥādīṯ der Busrah und des Ṭalq miteinander vereinbart: Der Befehl zur Waschung gilt für das Berühren mit Lust, und das Berühren ohne Lust gleicht dem Berühren jedes anderen Körperteils, wie es der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, mit den Worten „ein Teil von ihm“ beschrieben hat.
Unter den übrigen Rechtsschulen sehen die Ḥanafiten das Berühren des Glieds grundsätzlich nicht als Grund an, der die Waschung ungültig macht; dieselbe Ansicht wird von mehreren Prophetengefährten überliefert, darunter ʿAlī, ʿAmmār und Ibn Masʿūd, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhum, und vertreten von Rabīʿah (gest. 136 n. H.), Sufyān aṯ-Ṯaurī (gest. 161 n. H.) und Ibn al-Munḏir (gest. 319 n. H.), raḥimahumu-ḷḷāh.10 Ihr Beleg ist der ḥadīṯ des Ṭalq ibn ʿAlī, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu:
قَدِمْنَا عَلَى نَبِيِّ اللَّهِ ﷺ فَجَاءَ رَجُلٌ كَأَنَّهُ بَدَوِيٌّ، فَقَالَ: يَا نَبِيَّ اللَّهِ، مَا تَرَى فِي مَسِّ الرَّجُلِ ذَكَرَهُ بَعْدَ مَا يَتَوَضَّأُ؟ فَقَالَ: «هَلْ هُوَ إِلَّا مُضْغَةٌ مِنْهُ»، أَوْ قَالَ: «بَضْعَةٌ مِنْهُ»
„Wir kamen zum Propheten Aḷḷāhs, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam. Da kam ein Mann, der wie ein Beduine aussah, und sagte: ‚O Prophet Aḷḷāhs, was meinst du dazu, wenn ein Mann sein Glied berührt, nachdem er die Waschung vollzogen hat?‘ Er sagte: ‚Ist es denn etwas anderes als ein Stück Fleisch von ihm?‘, oder er sagte: ‚ein Teil von ihm‘.“11
Nach den Mālikiten gilt das Berühren des Geschlechtsteils eines anderen wie das Berühren einer anderen Person: Es macht die Waschung nur ungültig, wenn man dabei Lust beabsichtigt oder empfindet. Ob dies auch beim Geschlechtsteil eines kleinen Kindes gilt, wenn man dabei Lust empfindet, ist unter ihnen umstritten. Beim Reinigen eines Kindes, das ohne Lust geschieht, wird die Waschung nach ihnen also nicht ungültig.12
Unter den Mālikiten ging Ibn ʿAbd al-Barr (gest. 463 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, noch weiter: Er hielt die Waschung nur dann für Pflicht, wenn jemand sein eigenes Glied oder Geschlechtsteil absichtlich und unmittelbar berührt, und begründete dies so:
Ibn ʿAbd al-Barr
وَالنَّظَرُ عِنْدِي فِي هَذَا الْبَابِ أَنَّ الْوُضُوءَ لَا يَجِبُ إِلَّا عَلَى مَنْ مَسَّ ذَكَرَهُ أَوْ فَرْجَهُ قَاصِدًا مُفْضِيًا، وَأَمَّا غَيْرُ ذَلِكَ مِنْهُ أَوْ مِنْ غَيْرِهِ فَلَا يُوجِبُهُ الظَّاهِرُ، وَالْأَصْلُ أَنَّ الْوُضُوءَ الْمُجْتَمَعَ عَلَيْهِ لَا يَنْتَقِضُ إِلَّا بِإِجْمَاعٍ أَوْ سُنَّةٍ ثَابِتَةٍ غَيْرِ مُحْتَمِلَةٍ لِلتَّأْوِيلِ
„Meine Erwägung in dieser Frage ist, dass die Waschung nur demjenigen obliegt, der sein Glied oder sein Geschlechtsteil absichtlich und unmittelbar mit der Hand berührt. Was aber sonst davon geschieht, bei ihm selbst oder bei einem anderen, macht der äußere Wortlaut der Texte nicht zur Pflicht. Grundsatz ist: Eine Waschung, über deren Gültigkeit Einigkeit besteht, wird nur durch Konsens (iǧmāʿ) oder durch eine feststehende sunnah ungültig, die keine andere Deutung zulässt.“13
Unter den frühen Gelehrten überliefert Ibn Qudāmah von az-Zuhrī (gest. 124 n. H.) und al-Auzāʿī (gest. 157 n. H.), raḥimahumā-ḷḷāh, dass keine Waschung erforderlich ist, wenn man das Glied eines Kleinen berührt, weil es erlaubt ist, es zu berühren und anzusehen.14
Ein praktischer Hinweis
Nach der Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab macht nur das Berühren ohne Zwischenschicht die Waschung ungültig.15 Wer beim Reinigen ein Tuch, ein Feuchttuch oder einen Handschuh benutzt, behält seine Waschung daher nach allen hier genannten Ansichten. Und wer sie nach dem Reinigen ohne Tuch dennoch erneuert, um allen Ansichten gerecht zu werden, tut damit nach den Worten Ibn Taymiyyahs das Bessere.
Und Aḷḷāh weiß es am besten.
Beantwortet und zusammengestellt von Ferhat Abū ʿAbdillāh
- Marʿī al-Karmī, Dalīl aṭ-Ṭālib li-Nail al-Maṭālib (Dār Ṭaybah li-n-Našr wa-t-Tauzīʿ, 1. Aufl., 1425 n. H.), S. 14. Mit „verbunden“ (al-muttaṣil) ist das Geschlechtsteil gemeint, das noch mit dem Körper verbunden ist. Ar-Ruḥaybānī (gest. 1243 n. H.) erläutert: „Das Berühren eines abgetrennten (Geschlechtsteils) macht die Waschung nicht ungültig, weil mit dem Abtrennen seine Unantastbarkeit (ḥurmah) entfällt“ (Maṭālib Ulī n-Nuhā fī Šarḥ Ġāyat al-Muntahā (al-Maktab al-Islāmī, 2. Aufl., 1415 n. H.) 1/143). Mit „Zwischenschicht“ (ḥāʾil) ist alles gemeint, was zwischen Hand und Geschlechtsteil liegt, etwa ein Tuch. ↩︎
- Ar-Ruḥaybānī, Maṭālib Ulī n-Nuhā fī Šarḥ Ġāyat al-Muntahā (al-Maktab al-Islāmī, 2. Aufl., 1415 n. H.) 1/143. ↩︎
- Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 1/243–244. ↩︎
- At-Tirmiḏī Nr. 82 mit diesem Wortlaut; er stuft ihn als ḥasan ṣaḥīḥ ein. Abū Dāwūd Nr. 181 mit dem Wortlaut مَنْ مَسَّ ذَكَرَهُ فَلْيَتَوَضَّأْ („Wer sein Glied berührt, soll die Waschung vollziehen“). Außerdem bei an-Nasāʾī Nr. 447, Ibn Māǧah Nr. 479 und Aḥmad Nr. 27295. ↩︎
- Ibn Bāz wurde gefragt, ob das Reinigen und Wickeln eines Kindes die Waschung ungültig macht, und antwortete: „Ja. Wenn die Frau ihr Kind reinigt und sein Geschlechtsteil berührt, wird die Waschung ungültig, so wie wenn sie ihr eigenes Geschlechtsteil berührt, auch wenn das Kind noch nicht geschlechtsreif ist, denn der Text ist allgemein.“ Fatāwā Nūr ʿalā d-Darb, hrsg. von aš-Šuwayʿir (ar-Riʾāsah al-ʿĀmmah li-l-Buḥūṯ al-ʿIlmiyyah wa-l-Iftāʾ, 1. Aufl., 1428–1441 n. H.) 5/209, Nr. 146. ↩︎
- An-Nawawī (gest. 676 n. H.), al-Maǧmūʿ Šarḥ al-Muhaḏḏab (al-Munīriyyah) 2/37: ausdrücklich auch beim Kleinkind, „selbst wenn er das Glied eines eintägigen (Kindes) berührt“; Zakariyyā al-Anṣārī (gest. 926 n. H.), al-Ġurar al-Bahiyyah fī Šarḥ al-Bahǧah al-Wardiyyah 1/139. ↩︎
- Al-Mardāwī (gest. 885 n. H.), al-Inṣāf fī Maʿrifat ar-Rāǧiḥ min al-Ḫilāf, hrsg. von at-Turkī (Haǧar, 1. Aufl., 1415 n. H.) 2/26–27. Dort werden außerdem genannt: eine riwāyah, dass das Berühren aus Versehen die Waschung nicht ungültig macht; eine riwāyah, die al-Āmidī (gest. 467 n. H.) überliefert, dass das Berühren des Glieds eines Säuglings (ṭifl) sie nicht ungültig macht; die Ansicht, dass dies für ein Kind unter sieben Jahren gilt; und die Aussage Ibn Abī Mūsās (gest. 428 n. H.), dass das Berühren mit Lust die Waschung einhellig ungültig macht, das Berühren ohne Lust aber nach zwei riwāyāt umstritten ist. Ibn Qudāmah nennt die riwāyah, dass die Waschung überhaupt nicht ungültig wird, und eine weitere, nach der nur absichtliches Berühren zählt: Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 1/241–242. ↩︎
- Ibn Taymiyyah, Ǧāmiʿ al-Masāʾil (ʿAṭāʾāt al-ʿIlm) 9/312. Dass er diese riwāyah wählte, vermerkt auch al-Mardāwī, al-Inṣāf 2/27. ↩︎
- Ibn ʿUṯaymīn wurde gefragt, ob das Waschen des Geschlechtsteils eines Kindes die Waschung ungültig macht, und antwortete: „Nein. Das heißt: Das Berühren der Scham des Kindes macht die Waschung nicht ungültig; ja, selbst das Berühren der Scham eines Erwachsenen macht sie nicht ungültig, außer wenn es mit Lust geschieht … Zusammengefasst: Das Berühren des Glieds eines Großen oder Kleinen macht die Waschung nicht ungültig, außer wenn es mit Lust geschieht, und wer das Geschlechtsteil eines Jungen wäscht, empfindet ganz sicher keine Lust.“ Liqāʾ al-Bāb al-Maftūḥ, Sitzung 162. ↩︎
- Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 1/240–241. Aus den Werken der Ḥanafiten: Šayḫīzādah (gest. 1078 n. H.), Maǧmaʿ al-Anhur fī Šarḥ Multaqā l-Abḥur 1/21: Das Berühren des Glieds mit der Handinnenfläche macht die Waschung nicht ungültig, „ebenso das Berühren des Gesäßes und des Geschlechtsteils, uneingeschränkt (muṭlaqan), anders als bei aš-Šāfiʿī“. ↩︎
- Abū Dāwūd Nr. 182; at-Tirmiḏī Nr. 85. ↩︎
- Al-Ḥaṭṭāb (gest. 954 n. H.), Mawāhib al-Ǧalīl fī Šarḥ Muḫtaṣar Ḫalīl 1/299 (mit Verweis auf al-Mudawwanah; zu Jungen und Mädchen zwei Ansichten im maḏhab) und 1/302, wo Ḫalīl (gest. 776 n. H.) das Berühren des Geschlechtsteils eines kleinen Mädchens ausdrücklich nicht zu den Dingen zählt, die die Waschung ungültig machen. ↩︎
- Ibn ʿAbd al-Barr, at-Tamhīd li-mā fī l-Muwaṭṭaʾ min al-Maʿānī wa-l-Asānīd (Ausgabe al-Maġribiyyah) 17/205; ebenso in Fatḥ al-Barr fī t-Tartīb al-Fiqhī li-t-Tamhīd 3/342. ↩︎
- Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 1/243. ↩︎
- Marʿī al-Karmī, Dalīl aṭ-Ṭālib, S. 14: „bi-lā ḥāʾil“; ebenso al-Mardāwī, al-Inṣāf 2/27–28: „Das ist die richtige Ansicht, und sie ist uneingeschränkt die Lehrmeinung, der die große Mehrheit der Gefährten (des maḏhab) folgt.“ ↩︎