Frage Nr. 2: Altgold beim Juwelier mit neuem Schmuck verrechnen
Beantwortet von Ferhat Abū ʿAbdillāh
Frage
Meine Frau wollte ihren alten Goldschmuck abgeben und dafür neuen kaufen. Der Juwelier hat das Altgold gewogen, seinen Wert in Geld umgerechnet und in einem Vorgang mit dem Preis des neuen Schmucks verrechnet. Meine Frau hat für das Altgold kein Geld in die Hand bekommen, sondern nur sofort die Differenz bezahlt. Ist das erlaubt, oder ist es ribā?
Kurz zusammengefasst
Nach der Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab ist diese Verrechnung nicht erlaubt. Wer Altgold mit neuem Goldschmuck verrechnet und nur die Differenz in Geld bezahlt, tauscht in Wirklichkeit Gold gegen Gold mit einem Aufpreis, und das ist ribā al-faḍl, der ribā des Mehrbetrags. Gold darf gegen Gold nur in gleichem Gewicht und von Hand zu Hand getauscht werden, gleich ob das eine alt und das andere neu ist oder ob es sich in Qualität und Verarbeitung unterscheidet.
So urteilten unter den Prophetengefährten ʿUbādah ibn aṣ-Ṣāmit und Ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhum, und so lehren die vier Rechtsschulen. Mehrere Gelehrte, darunter Ibn ʿAbd al-Barr und an-Nawawī, berichten darüber sogar Einigkeit. Unter den heutigen Gelehrten vertreten es unter anderem Ibn Bāz, Ibn ʿUṯaymīn, al-Albānī und Ibn Ǧibrīn, und so haben auch der Rat der Großgelehrten in Saudi-Arabien und die Islamische Fiqh-Akademie entschieden.
Abweichend davon wird von Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, berichtet, dass er Gefäße aus Edelmetall über ihrem Gewicht verkaufen ließ. Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah erlaubte, erlaubten verarbeiteten Schmuck nach seinem Wert zu verkaufen, also mit einem Aufpreis für die Verarbeitung; ihm folgte sein Schüler Ibn al-Qayyim.
Der erlaubte Weg, der nach allen Ansichten gilt: das Altgold für Geld verkaufen und das Geld tatsächlich entgegennehmen, und dann mit dem Geld den neuen Schmuck kaufen.
Bismi-llāh, wa-ṣ-ṣalātu wa-s-salāmu ʿalā rasūli-llāh, wa ʿalā ālihi wa ṣaḥbihi wa man wālāh, ammā baʿd:
Was ist ribā?
Aḷḷāh, taʿālā, sagt:
Qurʾān
وَأَحَلَّ ٱللَّهُ ٱلۡبَيۡعَ وَحَرَّمَ ٱلرِّبَوٰاْۚ
„Doch hat Aḷḷāh Kaufgeschäfte erlaubt und den ribā verboten.“
Sūrat al-Baqarah (2:275)
Sprachlich bedeutet ribā „Zunahme, Mehrung“. Im Recht der šarīʿah unterscheidet man zwei Arten. Al-Buhūtī (gest. 1051 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:
Al-Buhūtī
وَهُوَ شَرْعًا تَفَاضُلٌ فِي أَشْيَاءَ، وَنَسْءٌ فِي أَشْيَاءَ، مُخْتَصٌّ بِأَشْيَاءَ وَرَدَ الشَّرْعُ بِتَحْرِيمِهَا […] وَهُوَ نَوْعَانِ: أَحَدُهُمَا رِبَا الْفَضْلِ، وَالثَّانِي رِبَا النَّسِيئَةِ
„Er ist im Recht der šarīʿah ein Mehr bei bestimmten Dingen und ein Aufschub bei bestimmten Dingen; er betrifft bestimmte Güter, für die die šarīʿah ihn verboten hat […]. Er ist von zwei Arten: die eine ist der ribā al-faḍl, die andere der ribā an-nasīʾah.“1
Der ribā al-faḍl (der ribā des Mehrbetrags) liegt vor, wenn zwei Güter derselben Gattung, die dem ribā unterliegen, in ungleicher Menge getauscht werden, etwa zehn Gramm Gold gegen elf Gramm Gold. Der ribā an-nasīʾah (der ribā des Aufschubs) liegt vor, wenn bei solchen Gütern die Übergabe aufgeschoben wird, statt von Hand zu Hand in derselben Sitzung zu geschehen.2 Grundlage ist das, was der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, im ḥadīṯ des ʿUbādah ibn aṣ-Ṣāmit, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, sagte:
Ḥadīṯ
«الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ، وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ، وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ، وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ، وَالتَّمْرُ بِالتَّمْرِ، وَالْمِلْحُ بِالْمِلْحِ، مِثْلًا بِمِثْلٍ، سَوَاءً بِسَوَاءٍ، يَدًا بِيَدٍ، فَإِذَا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الْأَصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إِذَا كَانَ يَدًا بِيَدٍ»
„Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz: gleich gegen gleich, Maß für Maß, von Hand zu Hand. Wenn aber diese Arten verschieden sind, dann verkauft, wie ihr wollt, wenn es von Hand zu Hand geschieht.“3
Daraus ergeben sich für Gold zwei Regeln: Gold gegen Gold nur in gleichem Gewicht und von Hand zu Hand. Gold gegen eine andere Art, etwa Silber oder Geld, in beliebigem Verhältnis, aber ebenfalls von Hand zu Hand. Das heutige Papiergeld behandeln Gelehrte wie Ibn Bāz dabei wie Gold und Silber.4
Was bedeutet das für die Verrechnung von Altgold?
Bei dem beschriebenen Vorgang wird kein Geld für das Altgold ausgezahlt. Der Juwelier rechnet seinen Wert nur gegen den Preis des neuen Schmucks auf, und die Käuferin zahlt die Differenz. In Wirklichkeit gibt sie also Altgold und einen Geldbetrag und erhält dafür neues Gold. Es ist ein Tausch von Gold gegen Gold, bei dem auf einer Seite etwas hinzukommt. Darauf beruht das Urteil.
Die Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab
Nach dem muʿtamad des ḥanbalitischen maḏhab ist bei Gold gegen Gold jedes Mehr verboten, ohne Ausnahme. Al-Mardāwī (gest. 885 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:
Al-Mardāwī
الذَّهَبُ وَالْفِضَّةُ دَاخِلَانِ عَلَى الرِّوَايَاتِ كُلِّهَا، فَيَحْرُمُ التَّفَاضُلُ فِيهِمَا مُطْلَقًا، عَلَى الصَّحِيحِ مِنَ الْمَذْهَبِ، وَعَلَيْهِ الْأَصْحَابُ
„Gold und Silber fallen nach allen riwāyāt (den Überlieferungen von Imām Aḥmad) unter den ribā; daher ist bei ihnen jedes Mehr ausnahmslos verboten. Das ist die korrekte Ansicht im maḏhab, und auf sie stützen sich die aṣḥāb (die Gelehrten des maḏhab).“5
Die Verrechnung ist außerdem ein Fall dessen, was die Ḥanbaliten masʾalat mudd ʿaǧwah6 nennen: Ein ribā-Gut wird gegen dieselbe Gattung getauscht, und auf einer oder auf beiden Seiten kommt etwas anderes hinzu, hier das Geld zum Altgold. Al-Mardāwī sagt:
Al-Mardāwī
وَلَا يَجُوزُ بَيْعُ جِنْسٍ فِيهِ الرِّبَا بَعْضِهِ بِبَعْضٍ، وَمَعَ أَحَدِهِمَا أَوْ مَعَهُمَا مِنْ غَيْرِ جِنْسِهِمَا، كَمُدِّ عَجْوَةٍ وَدِرْهَمٍ بِمُدَّيْنِ، أَوْ بِدِرْهَمَيْنِ، أَوْ بِمُدٍّ وَدِرْهَمٍ […] وَهُوَ الْمَذْهَبُ بِلَا رَيْبٍ، وَعَلَيْهِ جَمَاهِيرُ الْأَصْحَابِ
„Es ist nicht erlaubt, eine Gattung, bei der der ribā gilt, untereinander zu verkaufen, wenn einer der beiden Seiten oder beiden etwas von einer anderen Gattung beigefügt ist, etwa einen mudd ʿaǧwah-Datteln und einen Dirham gegen zwei mudd, gegen zwei Dirham oder gegen einen mudd und einen Dirham […]. Das ist ohne Zweifel die Lehre des maḏhab, und auf sie stützen sich die allermeisten aṣḥāb.“7
Dass das eine Gold alt und das andere neu ist, ändert daran nichts. Diese Ansicht vertreten nach Ibn ʿUṯaymīn (gest. 1421 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, die meisten Gelehrten.8 Ibn Bāz (gest. 1420 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, wurde genau nach diesem Fall gefragt, einer Frau, deren alter Schmuck gewogen und mit dem Preis des neuen verrechnet werden sollte, und antwortete, dass Gold gegen Gold nur gleich gegen gleich, Gewicht gegen Gewicht und von Hand zu Hand erlaubt ist, auch wenn sich das Gold in Alter oder Neuheit unterscheidet.9 Ebenso antworteten Ibn Ǧibrīn (gest. 1430 n. H.)10 und al-Albānī (gest. 1420 n. H.), der sagte, dass das Alter oder die Neuheit des Goldes nichts daran ändert, dass es Gold ist.11
Mehrere Gelehrte haben über diese Frage sogar Einigkeit (iǧmāʿ) berichtet. An-Nawawī (gest. 676 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt zum ḥadīṯ „Verkauft Gold nicht gegen Gold, außer gleich gegen gleich“:
An-Nawawī
قَالَ الْعُلَمَاءُ: هَذَا يَتَنَاوَلُ جَمِيعَ أَنْوَاعِ الذَّهَبِ وَالْوَرِقِ مِنْ جَيِّدٍ وَرَدِيءٍ، وَصَحِيحٍ وَمَكْسُورٍ، وَحُلِيٍّ وَتِبْرٍ، وَغَيْرِ ذَلِكَ […] وَهَذَا كُلُّهُ مُجْمَعٌ عَلَيْهِ
„Die Gelehrten sagen: Dies erfasst alle Arten von Gold und Silber, ob von guter oder geringer Qualität, unversehrt oder zerbrochen, als Schmuck oder als ungeprägtes Metall und dergleichen […]; und über all das besteht Einigkeit.“12
Ibn ʿAbd al-Barr (gest. 463 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt, die Gelehrten seien sich einig, dass beim Gold, ob ungeprägt, gemünzt oder verarbeitet, kein Mehr erlaubt ist, außer einer geringen Sache, die von Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, überliefert wird.13 Wegen der abweichenden Ansichten Muʿāwiyahs, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, Ibn Taymiyyahs und Ibn al-Qayyims spricht man genauer von der Ansicht der allermeisten Gelehrten.14
So haben auch heutige Gelehrte und Gremien entschieden, darunter Muḥammad ibn Ibrāhīm Āl aš-Šayḫ (gest. 1389 n. H.), Muḥammad al-Amīn aš-Šinqīṭī (gest. 1393 n. H.), die Ständige Kommission für Fatwās, der Rat der Großgelehrten in Saudi-Arabien und die Islamische Fiqh-Akademie.15
Besonders deutlich ist der ḥadīṯ des Faḍālah ibn ʿUbayd, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu: Dem Propheten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, wurde in Ḫaybar eine Halskette aus der Beute gebracht, an der Perlen und Gold waren. Da ließ er das Gold an der Halskette für sich abnehmen und sagte dann:
Die Halskette war Schmuck. Wäre verarbeitetes Gold eine gewöhnliche Ware, hätte der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, das Gold nicht abnehmen und gegen Gold nach Gewicht verkaufen lassen.17
Die übrigen Rechtsschulen
Die Ḥanafiten lehren dasselbe. Al-Qudūrī (gest. 428 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:
Al-Qudūrī
فَإِنْ بَاعَ فِضَّةً بِفِضَّةٍ أَوْ ذَهَبًا بِذَهَبٍ لَمْ يَجُزْ إِلَّا مِثْلًا بِمِثْلٍ، وَإِنِ اخْتَلَفَا فِي الْجَوْدَةِ وَالصِّيَاغَةِ
„Verkauft er Silber gegen Silber oder Gold gegen Gold, so ist es nur gleich gegen gleich erlaubt, auch wenn sie sich in der Güte und in der Verarbeitung unterscheiden.“18
Die Mālikiten stützen sich auf das, was Imām Mālik in seinem Muwaṭṭaʾ von Ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā, überliefert. Ein Goldschmied fragte ihn, ob er den von ihm gefertigten Schmuck für mehr als sein Gewicht verkaufen dürfe, um den Lohn seiner Arbeit zu erhalten; Ibn ʿUmar verbot es ihm, und als der Goldschmied immer wieder nachfragte, sagte er:
Ibn ʿUmar
الدِّينَارُ بِالدِّينَارِ، وَالدِّرْهَمُ بِالدِّرْهَمِ، لَا فَضْلَ بَيْنَهُمَا، هَذَا عَهْدُ نَبِيِّنَا إِلَيْنَا وَعَهْدُنَا إِلَيْكُمْ
„Der Dinar gegen den Dinar und der Dirham gegen den Dirham, ohne ein Mehr zwischen ihnen. Das ist das Vermächtnis unseres Propheten an uns und unser Vermächtnis an euch.“19
Entsprechend zählt Ḫalīl (gest. 776 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, in seinem Muḫtaṣar zu den verbotenen Geschäften, dass man einem Goldschmied das Gewicht des Schmucks und dazu einen Lohn gibt.20
Die Šāfiʿiten urteilen ebenso. Imām aš-Šāfiʿī (gest. 204 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:
Aš-Šāfiʿī
لَا خَيْرَ فِي أَنْ يُصَارِفَ الرَّجُلُ الصَّائِغَ الْفِضَّةَ بِالْحُلِيِّ الْفِضَّةِ الْمَعْمُولَةِ وَيُعْطِيَهُ إِجَارَتَهُ؛ لِأَنَّ هَذَا الْوَرِقُ بِالْوَرِقِ مُتَفَاضِلًا
„Es ist nicht gut, dass jemand mit dem Goldschmied Silber gegen verarbeiteten Silberschmuck tauscht und ihm dazu seinen Lohn gibt; denn das ist Silber gegen Silber mit Mehrbetrag.“21
Und an-Nawawī, raḥimahu-ḷḷāh, erklärt das Geschäft, bei dem auf beiden Seiten ein ribā-Gut steht und etwas anderes hinzukommt, wie ein mudd ʿaǧwah-Datteln und ein Dirham gegen einen mudd und einen Dirham, für ungültig.22
Die Abwägung einiger Gelehrter
Unter den Prophetengefährten wird eine abweichende Haltung von Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, berichtet. Im Ṣaḥīḥ Muslims wird überliefert, dass er silberne Gefäße aus der Beute verkaufen ließ. Da trat ʿUbādah ibn aṣ-Ṣāmit, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, auf und berichtete, dass der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, verboten hat, Gold gegen Gold und Silber gegen Silber zu verkaufen, außer gleich gegen gleich, und die Leute gaben zurück, was sie genommen hatten. Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, entgegnete, er habe dies vom Propheten nicht gehört, doch ʿUbādah blieb bei dem, was er gehört hatte.23 Eine ähnliche Geschichte mit Abū d-Dardāʾ, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, und einem Brief ʿUmars, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, steht im Muwaṭṭaʾ, doch ihr Überlieferer hat die Begebenheit nicht selbst erlebt.24 Ob Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, dabei die Verarbeitung im Blick hatte oder, wie Ibn ʿAbbās es zunächst vertrat und später zurücknahm, den ribā al-faḍl gar nicht für verboten hielt, ist nicht eindeutig.25
Šayḫ al-Islām Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah (gest. 728 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, vertrat eine Ansicht, die vom muʿtamad abweicht. Er unterschied zwischen Gold und Silber als Zahlungsmittel und dem erlaubten verarbeiteten Schmuck: Dieser dürfe sofort und zu seinem Wert verkauft werden, also mit einem Aufpreis, der der Verarbeitung entspricht. Al-Mardāwī berichtet:
Al-Mardāwī
إِلَّا أَنَّ الشَّيْخَ تَقِيَّ الدِّينِ جَوَّزَ بَيْعَ الْمَصُوغِ الْمُبَاحِ بِقِيمَتِهِ حَالًّا. قُلْتُ: وَعَمَلُ النَّاسِ عَلَيْهِ
„Allerdings hat der Šayḫ Taqī ad-Dīn erlaubt, erlaubten verarbeiteten Schmuck sofort zu seinem Wert zu verkaufen. Ich sage: Und die Praxis der Leute richtet sich danach.“26
Diese Erlaubnis gilt also nur für Schmuck, dessen Tragen erlaubt ist, nicht etwa für Goldschmuck für Männer, und nur bei sofortiger Übergabe. Sein Schüler Ibn al-Qayyim (gest. 751 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, begründet sie damit, dass erlaubter Schmuck durch seine Verarbeitung nicht mehr als Zahlungsmittel gilt, sondern als Ware, und dass die Arbeit des Goldschmieds einen Wert hat, der ihm nicht ohne Gegenleistung genommen werden soll:
Ibn al-Qayyim
الْحِلْيَةُ الْمُبَاحَةُ صَارَتْ بِالصَّنْعَةِ الْمُبَاحَةِ مِنْ جِنْسِ الثِّيَابِ وَالسِّلَعِ، لَا مِنْ جِنْسِ الْأَثْمَانِ
„Der erlaubte Schmuck ist durch die erlaubte Verarbeitung zur Gattung der Kleider und Waren geworden, nicht zur Gattung der Zahlungsmittel.“27
Ibn Taymiyyah und Ibn al-Qayyim führen weitere Gründe an: Die Güte von Datteln sei von Aḷḷāh erschaffen, die Verarbeitung aber menschliche Arbeit, und es wäre ungerecht, ihren Wert verfallen zu lassen; kein vernünftiger Mensch verkaufe Schmuck nur nach seinem Gewicht; und das Verbot des ribā al-faḍl diene der Vorbeugung (sadd aḏ-ḏarīʿah), weshalb es bei überwiegendem Bedarf zurücktreten könne. Nach dieser Ansicht erlaubte Ibn Taymiyyah sogar den Verkauf von Schmuck auf Zeit, solange er nicht als Zahlungsmittel gedacht ist.28
An anderer Stelle sagt Ibn Taymiyyah allerdings selbst:
Ibn Taymiyyah
وَإِذَا بِيعَتِ الْفِضَّةُ الْمَصْنُوعَةُ بِفِضَّةٍ أَكْثَرَ مِنْهَا لِأَجْلِ الصِّنَاعَةِ لَمْ يَجُزْ
„Wird verarbeitetes Silber gegen mehr Silber um der Verarbeitung willen verkauft, so ist das nicht erlaubt.“29
Ibn ʿUṯaymīn erkennt an, dass sich der Fall des verarbeiteten Goldes von dem der Datteln unterscheidet, mit denen die Mehrheit argumentiert, denn die Verarbeitung ist menschliche Arbeit. Dennoch hält er es für besser und richtiger, diese Tür zu verschließen: Der Wert der Verarbeitung lasse sich unterschiedlich schätzen, und der Verkäufer könne dem Käufer mehr berechnen, als die Verarbeitung wert ist.30 Und al-Albānī hielt die Sache für so eindeutig, dass er sagte, darüber gebe es unter den Gelehrten der Muslime keine Meinungsverschiedenheit.31
Gegen die Gründe Ibn Taymiyyahs und Ibn al-Qayyims wird unter anderem eingewandt: Auch das Prägen von Münzen ist menschliche Arbeit, und doch darf beim Tausch gemünzten Goldes gegen ungeprägtes kein Mehr genommen werden. Der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, nannte den Tausch ungleicher Mengen Datteln „genau den ribā“ (ʿayn ar-ribā); das zeigt, dass der ribā al-faḍl nicht nur zur Vorbeugung verboten ist.32 Und heute, wo mit Papiergeld bezahlt wird, ist der getrennte Verkauf ohne jede Mühe möglich.
Ein praktischer Hinweis
Es gibt einen Weg, der nach allen Ansichten erlaubt ist, und er stammt vom Propheten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, selbst. Als man ihm gute Datteln brachte, die gegen eine größere Menge schlechterer eingetauscht worden waren, sagte er:
Ḥadīṯ
«لَا تَفْعَلْ، بِعِ الْجَمْعَ بِالدَّرَاهِمِ، ثُمَّ ابْتَعْ بِالدَّرَاهِمِ جَنِيبًا»
„Tu das nicht. Verkaufe die gemischten Datteln für Dirham, dann kaufe mit den Dirham gute Datteln.“33
Übertragen auf Gold bedeutet das: Die Frau verkauft ihr Altgold für Geld und nimmt das Geld tatsächlich in Empfang. Danach kauft sie mit dem Geld den neuen Schmuck, zu dessen eigenem Preis. So hat es auch Ibn Bāz als den erlaubten Weg beschrieben.34 Entscheidend ist, dass es zwei getrennte Geschäfte sind: Das Geld für das Altgold muss wirklich ausgezahlt werden und darf nicht nur auf dem Beleg verrechnet werden.
Ein zweiter Weg nach dem ḥanbalitischen maḏhab: Man lässt das eigene Gold vom Goldschmied umarbeiten und bezahlt ihn für seine Arbeit. Dann ist der Lohn die Bezahlung einer Arbeit und kein Mehr im Tausch.35
Und Aḷḷāh weiß es am besten.
Beantwortet und zusammengestellt von Ferhat Abū ʿAbdillāh
Quellen
- al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ ʿan Matn al-Iqnāʿ, hrsg. von Hilāl Muṣayliḥī, 3/251. ↩︎
- Yadan bi-yadin, wörtlich „Hand gegen Hand“, bezeichnet die gegenseitige Inbesitznahme (taqābuḍ): Beide Seiten übergeben ihre Gegenleistung tatsächlich, bevor sie sich trennen. Nach dem ḥanbalitischen maḏhab ist die Übergabe in der Vertragssitzung Bedingung für die Gültigkeit des Geschäfts; zieht sich die Sitzung hin oder gehen beide gemeinsam weiter, bleibt es gültig, solange sie sich vor der Übergabe nicht trennen. Ibn al-Munḏir (gest. 318 n. H.) berichtet darüber die Einigkeit aller Gelehrten, deren Ansicht er kennt (al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 3/266). An-Nawawī stellt klar, dass diese Bedingung bei jedem Tausch von ribā-Gütern gilt, die im Grund des ribā übereinstimmen, gleich ob sie derselben Gattung angehören wie Gold gegen Gold oder verschiedenen wie Gold gegen Silber (Šarḥ Ṣaḥīḥ Muslim 11/13). ↩︎
- Muslim Nr. 1587. ↩︎
- Vgl. Ibn Bāz, Maǧmūʿ Fatāwā wa Maqālāt Mutanawwiʿah 19/158, Nr. 98. ↩︎
- al-Mardāwī, al-Inṣāf, hrsg. von at-Turkī (Haǧar, 1. Aufl., 1415 n. H.) 12/19. ↩︎
- Ein mudd ist ein Hohlmaß, ein Viertel des ṣāʿ; nach al-Fīrūzābādī so viel, wie die beiden Hände eines Menschen von mittlerer Größe fassen. ʿAǧwah ist eine Dattelsorte aus Madīnah. al-Mausūʿah al-Fiqhiyyah (Kuwait) 26/305. ↩︎
- al-Mardāwī, al-Inṣāf 12/77; vgl. al-Buhūtī, Šarḥ Muntahā l-Irādāt (ʿĀlam al-Kutub, 1. Aufl., 1414 n. H.) 2/70, dort mit dem ḥadīṯ des Faḍālah ibn ʿUbayd über die Halskette mit Gold und Perlen, die der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, erst nach dem Trennen des Goldes verkaufen ließ (Muslim Nr. 1591). ↩︎
- Ibn ʿUṯaymīn, aš-Šarḥ al-Mumtiʿ ʿalā Zād al-Mustaqniʿ (Dār Ibn al-Ǧauzī, 1. Aufl., 1422–1428 n. H.) 8/429. ↩︎
- Ibn Bāz: „Es ist nicht erlaubt, Gold gegen Gold zu verkaufen, außer gleich gegen gleich, Maß für Maß, Gewicht gegen Gewicht und von Hand zu Hand, nach dem ausdrücklichen Wort des Propheten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, wie es in den authentischen aḥādīṯ überliefert ist, auch wenn sich das Gold in Neuheit und Alter oder auf andere Weise unterscheidet.“ Maǧmūʿ Fatāwā wa Maqālāt Mutanawwiʿah 19/157, Nr. 98. ↩︎
- Ibn Ǧibrīn: „Das ist nicht erlaubt. Wer vielmehr tauschen möchte, verkauft das alte Gold für Geld und kauft dann mit dem Geld neues Gold.“ Fatāwā aš-Šayḫ Ibn Ǧibrīn 7/15. ↩︎
- al-Albānī: „Ob das Gold alt oder neu ist, es ist Gold, und es ist nicht erlaubt, eines von beiden dem anderen gegenüber zu bevorzugen, außer gleich gegen gleich.“ Ǧāmiʿ Turāṯ al-ʿAllāmah al-Albānī fī l-Fiqh 13/189. ↩︎
- an-Nawawī, Šarḥ Ṣaḥīḥ Muslim 11/10. ↩︎
- Ibn ʿAbd al-Barr, al-Istiḏkār 6/347. ↩︎
- Vgl. ad-Dubyān ibn Muḥammad ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan (2. Aufl., 1432 n. H.) 11/298. ↩︎
- Nach ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/277: Fatāwā Muḥammad ibn Ibrāhīm 7/174; aš-Šinqīṭī, Aḍwāʾ al-Bayān 1/180; Fatāwā al-Laǧnah ad-Dāʾimah 13/500; Beschluss des Rates der Großgelehrten Nr. 168 vom 4. Rabīʿ al-Awwal 1411 n. H.; Beschluss der Islamischen Fiqh-Akademie Nr. 84 (1/9). ↩︎
- Muslim Nr. 1591. ↩︎
- Vgl. ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/287. ↩︎
- al-Qudūrī, al-Muḫtaṣar, S. 90; ebenso al-Marġīnānī, al-Hidāyah 3/81. ↩︎
- Mālik, al-Muwaṭṭaʾ, hrsg. von Muḥammad Fuʾād ʿAbd al-Bāqī, 2/633, Kitāb al-Buyūʿ Nr. 31. ↩︎
- Vgl. az-Zurqānī, Šarḥ az-Zurqānī ʿalā Muḫtaṣar Ḫalīl 5/82. ↩︎
- aš-Šāfiʿī, al-Umm 3/35. ↩︎
- an-Nawawī, Minhāǧ aṭ-Ṭālibīn, Kitāb al-Buyūʿ, Bāb ar-Ribā. ↩︎
- Muslim Nr. 1587. ↩︎
- Mālik, al-Muwaṭṭaʾ 2/634, Kitāb al-Buyūʿ Nr. 33; zur Unterbrechung der Kette vgl. Ibn ʿAbd al-Barr, at-Tamhīd 4/71, nach ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/293. ↩︎
- Zu Ibn ʿAbbās vgl. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 3/251; zu Muʿāwiyah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, vgl. al-Bāǧī, al-Muntaqā 4/261–262, nach ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/291. ↩︎
- al-Mardāwī, al-Inṣāf 12/19; ebenso berichtet bei Ibn Mufliḥ, al-Furūʿ 4/149, nach ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/278. ↩︎
- Ibn al-Qayyim, Iʿlām al-Muwaqqiʿīn, hrsg. von Mašhūr Āl Salmān, 3/407. ↩︎
- al-Mardāwī, al-Inṣāf 12/19; vgl. Ibn Taymiyyah, Tafsīr Āyāt Aškalat 2/625–630, und Ibn al-Qayyim, Iʿlām al-Muwaqqiʿīn, nach ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/299 und 11/312–313. ↩︎
- Ibn Taymiyyah, Maǧmūʿ al-Fatāwā 29/464. Bekannt ist von ihm aber die Erlaubnis; vgl. ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/278. ↩︎
- Ibn ʿUṯaymīn, aš-Šarḥ al-Mumtiʿ 8/429. ↩︎
- al-Albānī, Ǧāmiʿ Turāṯ al-ʿAllāmah al-Albānī fī l-Fiqh 13/189. ↩︎
- al-Buḫārī Nr. 2312, Muslim Nr. 1594; vgl. ad-Dubyān, al-Muʿāmalāt al-Māliyyah Aṣālatan wa Muʿāṣaratan 11/299 und 11/313–315. ↩︎
- al-Buḫārī Nr. 2201–2202, Muslim Nr. 1593. ↩︎
- Ibn Bāz: „Der erlaubte Weg ist, dass derjenige, der Gold gegen Gold kaufen möchte, das Gold, das er hat, für Silber oder eine andere Währung aus Papiergeld verkauft und den Preis in Empfang nimmt; dann kauft er, was er an Gold braucht, zu dessen Preis in Silber oder in der Papierwährung, von Hand zu Hand.“ Maǧmūʿ Fatāwā wa Maqālāt Mutanawwiʿah 19/157–158, Nr. 98. ↩︎
- al-Buhūtī, Šarḥ Muntahā l-Irādāt 2/70. ↩︎