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Frage Nr. 4: Scheidung nach der Sunnah und verbotene Scheidung: Was ist der Unterschied?

Frage Nr. 4: Scheidung nach der Sunnah und verbotene Scheidung: Was ist der Unterschied?

Beantwortet von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Frage

Was ist der Unterschied zwischen der Scheidung nach der sunnah (aṭ-ṭalāq as-sunnī) und der Scheidung, die als Neuerung gilt (aṭ-ṭalāq al-bidʿī)? Wann und wie darf ein Mann seine Frau scheiden, und was gilt, wenn er es auf die falsche Weise getan hat?

Kurz zusammengefasst

Nach der Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab ist die Scheidung nach der sunnah: eine einzige Scheidung, ausgesprochen in einer Reinheitsphase, in der er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Danach spricht er keine weitere aus, bis ihre Wartezeit (ʿiddah) abgelaufen ist. Er kann sie in dieser Zeit zurücknehmen.

Als Neuerung gilt die Scheidung während der Menstruation oder des Wochenbetts und die Scheidung in einer Reinheitsphase, in der er Verkehr mit ihr hatte. Sie ist verboten; ebenso nach dem maḏhab, drei Scheidungen auf einmal auszusprechen.

Wer auf diese verbotene Weise scheidet, begeht eine Sünde, aber die Scheidung zählt. So lehren die Ḥanbaliten und die übrigen drei Rechtsschulen; Ibn ʿUmar sagte über seine eigene Scheidung in der Menstruation: „Sie wurde mir als eine Scheidung angerechnet.“ Er soll sie danach zurücknehmen.

Wer sich scheiden will, wartet also das Ende ihrer Menstruation ab, hat danach keinen Verkehr mit ihr und spricht dann eine einzige Scheidung aus.

Bismi-llāh, wa-ṣ-ṣalātu wa-s-salāmu ʿalā rasūli-llāh, wa ʿalā ālihi wa ṣaḥbihi wa man wālāh, ammā baʿd:

Die Scheidung (ṭalāq) ist erlaubt, wenn das Zusammenleben nicht mehr gelingt. Aḷḷāh hat aber festgelegt, wann und wie sie ausgesprochen wird. Wer sich daran hält, scheidet nach der sunnah; wer davon abweicht, scheidet auf eine Weise, die die Gelehrten bidʿah (Neuerung) nennen. Grundlage ist das Wort Aḷḷāhs:

Qurʾān

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِذَا طَلَّقۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ وَأَحۡصُواْ ٱلۡعِدَّةَۖ

„O Prophet, wenn ihr den Frauen die Scheidung gebt, dann scheidet euch von ihnen unter Einhaltung ihrer Wartezeit und berechnet die Wartezeit.“

Sūrat aṭ-Ṭalāq (65:1)

Die Gefährten erklärten „unter Einhaltung ihrer Wartezeit“ so: Er scheidet sie in einer Reinheitsphase, in der er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. ʿAbduḷḷāh ibn Masʿūd, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, sagte:

Āṯar

«طَلَاقُ السُّنَّةِ أَنْ يُطَلِّقَهَا طَاهِرًا فِي غَيْرِ جِمَاعٍ»

„Die Scheidung nach der sunnah ist, dass er sie scheidet, während sie rein ist, ohne dass er Verkehr mit ihr hatte.“1

Und ʿAbduḷḷāh ibn ʿAbbās, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā, sagte zu diesem Vers:

Āṯar

«لَا يُطَلِّقُهَا وَهِيَ حَائِضٌ، وَلَا فِي طُهْرٍ قَدْ جَامَعَهَا فِيهِ، وَلَكِنْ يَتْرُكُهَا، حَتَّى إِذَا حَاضَتْ وَطَهُرَتْ طَلَّقَهَا تَطْلِيقَةً»

„Er scheidet sie nicht, während sie menstruiert, und nicht in einer Reinheitsphase, in der er mit ihr verkehrt hat. Vielmehr lässt er sie, bis sie menstruiert hat und wieder rein geworden ist; dann scheidet er sie mit einer einzigen Scheidung.“2

Der Gesandte Aḷḷāhs, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, hat diesen Vers erklärt, als ʿAbdullāh ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā, seine Frau während ihrer Menstruation schied. ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, fragte den Propheten danach, und er sagte:

Ḥadīṯ

«مُرْهُ فَلْيُرَاجِعْهَا، ثُمَّ لِيُمْسِكْهَا حَتَّى تَطْهُرَ، ثُمَّ تَحِيضَ، ثُمَّ تَطْهُرَ، ثُمَّ إِنْ شَاءَ أَمْسَكَ بَعْدُ، وَإِنْ شَاءَ طَلَّقَ قَبْلَ أَنْ يَمَسَّ، فَتِلْكَ الْعِدَّةُ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ أَنْ تُطَلَّقَ لَهَا النِّسَاءُ»

„Befiehl ihm, sie zurückzunehmen. Dann soll er sie behalten, bis sie rein wird, dann menstruiert und dann wieder rein wird. Danach kann er sie, wenn er will, behalten, und wenn er will, sich von ihr scheiden, bevor er sie berührt. Das ist die Wartezeit, unter deren Einhaltung den Frauen nach dem Befehl Aḷḷāhs die Scheidung gegeben werden soll.“3

Die Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab

Die Scheidung nach der sunnah. Ibn Qudāmah (gest. 620 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, erklärt:

Ibn Qudāmah

مَعْنَى طَلَاقِ السُّنَّةِ: الطَّلَاقُ الَّذِي وَافَقَ أَمْرَ اللَّهِ تَعَالَى وَأَمْرَ رَسُولِهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فِي الْآيَةِ وَالْخَبَرَيْنِ الْمَذْكُورَيْنِ، وَهُوَ الطَّلَاقُ فِي طُهْرٍ لَمْ يُصِبْهَا فِيهِ، ثُمَّ يَتْرُكُهَا حَتَّى تَنْقَضِيَ عِدَّتُهَا. وَلَا خِلَافَ فِي أَنَّهُ إِذَا طَلَّقَهَا فِي طُهْرٍ لَمْ يُصِبْهَا فِيهِ، ثُمَّ تَرَكَهَا حَتَّى تَنْقَضِيَ عِدَّتُهَا، أَنَّهُ مُصِيبٌ لِلسُّنَّةِ، مُطَلِّقٌ لِلْعِدَّةِ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ تَعَالَى بِهَا

„Die Scheidung nach der sunnah bedeutet die Scheidung, die dem Befehl Aḷḷāhs, taʿālā, und dem Befehl Seines Gesandten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, in dem Vers und den beiden erwähnten Überlieferungen entspricht: die Scheidung in einer Reinheitsphase, in der er keinen Verkehr mit ihr hatte; danach lässt er sie, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist. Es gibt keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass derjenige, der sie in einer Reinheitsphase scheidet, in der er keinen Verkehr mit ihr hatte, und sie dann lässt, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist, die sunnah getroffen und unter Einhaltung der Wartezeit geschieden hat, die Aḷḷāh, taʿālā, befohlen hat.“4

Nach dem maḏhab gehören dazu drei Bedingungen: Es ist eine einzige Scheidung; sie wird in einer Reinheitsphase ohne Geschlechtsverkehr ausgesprochen; und er spricht keine weitere aus, bis die Wartezeit vorüber ist. In dieser Zeit kann er sie jederzeit zurücknehmen. Imām Aḥmad (gest. 241 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagte:

Imām Aḥmad

طَلَاقُ السُّنَّةِ وَاحِدَةٌ، ثُمَّ يَتْرُكُهَا حَتَّى تَحِيضَ ثَلَاثَ حِيَضٍ

„Die Scheidung nach der sunnah ist eine einzige; dann lässt er sie, bis sie dreimal menstruiert hat.“5

Die Scheidung als Neuerung. Ibn Qudāmah sagt:

Ibn Qudāmah

وَأَمَّا الْمَحْظُورُ، فَالطَّلَاقُ فِي الْحَيْضِ، أَوْ فِي طُهْرٍ جَامَعَهَا فِيهِ، أَجْمَعَ الْعُلَمَاءُ فِي جَمِيعِ الْأَمْصَارِ وَكُلِّ الْأَعْصَارِ عَلَى تَحْرِيمِهِ، وَيُسَمَّى طَلَاقَ الْبِدْعَةِ؛ لِأَنَّ الْمُطَلِّقَ خَالَفَ السُّنَّةَ، وَتَرَكَ أَمْرَ اللَّهِ تَعَالَى وَرَسُولِهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ

„Was die verbotene Scheidung betrifft, so ist es die Scheidung während der Menstruation oder in einer Reinheitsphase, in der er mit ihr verkehrt hat. Die Gelehrten aller Länder und aller Zeiten sind sich einig, dass sie verboten ist. Sie wird ṭalāq al-bidʿah (Scheidung der Neuerung) genannt, weil der Scheidende der sunnah zuwiderhandelt und den Befehl Aḷḷāhs, taʿālā, und Seines Gesandten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, missachtet.“6

Ibn Qudāmah nennt auch den Grund: Wer in der Menstruation scheidet, verlängert der Frau die Wartezeit, denn diese Menstruation zählt nicht zu ihr. Und wer nach dem Verkehr scheidet, weiß nicht, ob sie schwanger ist; er könnte es bereuen, und sie weiß nicht, ob ihre Wartezeit mit der Geburt oder nach den Menstruationen endet.7

Al-Buhūtī (gest. 1051 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, fasst den muʿtamad zusammen und fügt das Wochenbett hinzu:

al-Buhūtī

وَإِنْ طَلَّقَ الْمَدْخُولَ بِهَا فِي حَيْضٍ أَوْ نِفَاسٍ أَوْ طُهْرٍ أَصَابَهَا فِيهِ […] وَلَمْ يَسْتَبِنْ حَمْلُهَا؛ فَهُوَ طَلَاقُ بِدْعَةٍ مُحَرَّمٌ […] وَيَقَعُ؛ نَصًّا

„Wenn er die Frau, mit der er die Ehe vollzogen hat (al-madḫūl bihā), während der Menstruation, des Wochenbetts oder in einer Reinheitsphase scheidet, in der er mit ihr verkehrt hat […], und ihre Schwangerschaft nicht erkennbar ist, so ist das eine verbotene Scheidung der Neuerung […]. Und sie tritt ein; das hat Imām Aḥmad ausdrücklich gesagt (naṣṣan).“8

Ebenso gilt es nach dem maḏhab als verbotene Neuerung, drei Scheidungen auf einmal auszusprechen, ob in einem Wort oder in derselben Reinheitsphase.9

Die Scheidung in der Menstruation zählt. Der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, befahl Ibn ʿUmar, seine Frau zurückzunehmen; eine Rücknahme gibt es aber nur nach einer Scheidung, die eingetreten ist. Ibn ʿUmar selbst sagte:

Āṯar

«حُسِبَتْ عَلَيَّ بِتَطْلِيقَةٍ»

„Sie wurde mir als eine Scheidung angerechnet.“10

Ibn Qudāmah begründet dies außerdem so: Die Scheidung ist keine gottesdienstliche Handlung, deren Gültigkeit von der Übereinstimmung mit der sunnah abhinge, sondern die Auflösung eines Bandes durch den, der es besitzt. Dass sie gerade in der verbotenen Zeit eintritt, ist umso eher eine Strafe für ihn.11

Die Rücknahme. Wer seine Frau in der Menstruation geschieden hat, dem ist es nach dem maḏhab empfohlen, sie zurückzunehmen (nach einer anderen riwāyah ist es Pflicht). Nimmt er sie zurück, muss er sie bis zum Ende der Menstruation behalten, und es ist empfohlen, sie auch die folgende Reinheitsphase und Menstruation hindurch zu behalten. Will er sich danach immer noch scheiden, tut er es in der nächsten Reinheitsphase, bevor er Verkehr mit ihr hat.12

Wo es keine sunnah und keine Neuerung gibt. Bei vier Kategorien von Frauen spielt der Zeitpunkt keine Rolle: bei der Frau, mit der die Ehe noch nicht vollzogen wurde (sie hat keine Wartezeit), bei der Frau, die noch keine Menstruation hatte, und bei der Frau nach den Wechseljahren (bei beiden wird die Wartezeit nach Monaten berechnet) sowie bei der erkennbar Schwangeren (ihre Wartezeit endet mit der Geburt). Al-Buhūtī sagt:

al-Buhūtī

وَإِذَا كَانَتِ الْمَرْأَةُ صَغِيرَةً، أَوْ آيِسَةً، أَوْ غَيْرَ مَدْخُولٍ بِهَا، أَوِ اسْتَبَانَ حَمْلُهَا؛ فَلَا سُنَّةَ لِطَلَاقِهَا، وَلَا بِدْعَةَ فِي وَقْتٍ وَلَا عَدَدٍ

„Ist die Frau eine ṣaġīrah, in den Wechseljahren, ist die Ehe mit ihr nicht vollzogen oder ist ihre Schwangerschaft erkennbar, so gibt es bei ihrer Scheidung weder sunnah noch Neuerung, weder im Zeitpunkt noch in der Zahl.“13

Die übrigen Rechtsschulen

Dass die Scheidung in der Menstruation verboten ist, aber dennoch zählt, lehren auch die übrigen drei Rechtsschulen.

Die Ḥanafiten. Al-Marġīnānī (gest. 593 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:

al-Marġīnānī

وَإِذَا طَلَّقَ الرَّجُلُ امْرَأَتَهُ فِي حَالَةِ الْحَيْضِ وَقَعَ الطَّلَاقُ؛ لِأَنَّ النَّهْيَ عَنْهُ لِمَعْنًى فِي غَيْرِهِ

„Wenn der Mann seine Frau während der Menstruation scheidet, tritt die Scheidung ein; denn das Verbot besteht wegen eines Umstands außerhalb der Scheidung selbst.“14

Die Mālikiten. Al-Qāḍī ʿAbd al-Wahhāb (gest. 422 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:

al-Qāḍī ʿAbd al-Wahhāb

وَإِنَّمَا قُلْنَا: إِنَّهُ مُحَرَّمٌ، وَلَازِمٌ إِنْ وَقَعَ، رَجْعِيًّا كَانَ أَوْ بَائِنًا

„Wir haben gesagt, dass sie verboten ist und dennoch bindend, wenn sie ausgesprochen wurde, ob widerruflich oder endgültig.“15

Die Šāfiʿiten. An-Nawawī (gest. 676 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:

an-Nawawī

أَجْمَعَتِ الْأُمَّةُ عَلَى تَحْرِيمِ طَلَاقِ الْحَائِضِ الْحَائِلِ بِغَيْرِ رِضَاهَا، فَلَوْ طَلَّقَهَا أَثِمَ وَوَقَعَ طَلَاقُهُ، وَيُؤْمَرُ بِالرَّجْعَةِ

„Die ummah ist sich einig, dass es verboten ist, eine menstruierende, nicht schwangere Frau ohne ihr Einverständnis zu scheiden. Tut er es dennoch, sündigt er, und seine Scheidung tritt ein; ihm wird befohlen, sie zurückzunehmen.“16

Eine abweichende Ansicht vertraten Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah (gest. 728 n. H.) und Ibn al-Qayyim (gest. 751 n. H.), raḥimahumā-ḷḷāh: Nach ihnen tritt eine Scheidung in der Menstruation nicht ein. Diese Ansicht und ihre Belege werden in einer eigenen Antwort ausführlich dargestellt, in šāʾ Aḷḷāh.17

Ein praktischer Hinweis

Wer sich nach reiflicher Überlegung von seiner Frau trennen will, geht so vor:

  1. Er wartet, bis ihre Menstruation (oder ihr Wochenbett) vorüber ist.
  2. Er hat in dieser Reinheitsphase keinen Geschlechtsverkehr mit ihr. Hatte er Verkehr, wartet er die nächste Menstruation ab.
  3. Er spricht eine einzige Scheidung aus, nicht zwei oder drei.
  4. Er spricht während ihrer Wartezeit keine weitere Scheidung aus. Bis zu ihrem Ende kann er sie zurücknehmen; endet sie ohne Rücknahme, ist die Ehe aufgelöst, und beide können sich nur mit einem neuen Ehevertrag wieder heiraten.

Diese Ordnung ist eine Barmherzigkeit: Sie gibt beiden Zeit, und viele Ehen finden in dieser Zeit wieder zusammen. ʿAlī ibn Abī Ṭālib, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, sagte:

Āṯar

«لَا يُطَلِّقُ أَحَدٌ لِلسُّنَّةِ فَيَنْدَمُ»

„Niemand scheidet nach der sunnah und bereut es dann.“18

Und Aḷḷāh weiß es am besten.

Beantwortet und zusammengestellt von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Quellen

  1. an-Nasāʾī Nr. 3395; Ibn Mājah Nr. 2020; ʿAbd ar-Razzāq, al-Muṣannaf Nr. 10927; vgl. Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 10/325. Zu Sūrat aṭ-Ṭalāq (65:1) sagte er: „Rein, ohne Verkehr.“ (ebd.). Auch von ʿAbduḷḷāh ibn ʿUmar wird diese Erklärung als Wort des Propheten, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, überliefert; al-Albānī (gest. 1420 n. H.) sagt dazu: „Ihr Sinn ist von Ibn ʿUmar als Wort des Propheten (marfūʿan) gesichert überliefert.“ (Irwāʾ al-Ġalīl 7/119). ↩︎
  2. aṭ-Ṭabarī, Ǧāmiʿ al-Bayān, hrsg. von at-Turkī, 23/29, zu Sūrat aṭ-Ṭalāq (65:1). Er fährt fort: Menstruiert sie, beträgt ihre Wartezeit drei Menstruationen; menstruiert sie nicht, drei Monate; ist sie schwanger, endet ihre Wartezeit mit der Geburt. ↩︎
  3. al-Buḫārī Nr. 5251, Muslim Nr. 1471. „Bevor er sie berührt“ meint: bevor er in dieser Reinheitsphase Geschlechtsverkehr mit ihr hat. ↩︎
  4. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/325. Ibn Qudāmah beruft sich dabei auf Ibn al-Munḏir (gest. 319 n. H.) und Ibn ʿAbd al-Barr (gest. 463 n. H.). ↩︎
  5. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/326; vgl. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ ʿan Matn al-Iqnāʿ, hrsg. von Hilāl Muṣayliḥī, 5/239. ↩︎
  6. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/324. ↩︎
  7. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/325. ↩︎
  8. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/240. Al-madḫūl bihā ist die Ehefrau, mit der der Mann nach dem Ehevertrag bereits zusammengekommen ist. Wurde nur der Ehevertrag geschlossen, ohne dass die Eheleute je zusammengekommen sind, hat die Frau bei einer Scheidung keine Wartezeit (Sūrat al-Aḥzāb, 33:49), und die Unterscheidung nach sunnah und Neuerung entfällt. ↩︎
  9. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/240–241; dazu gibt es im maḏhab auch eine andere riwāyah, vgl. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/330–331. Diese Frage und die Frage, ob drei Scheidungen auf einmal als drei oder als eine zählen, werden in einer eigenen Antwort behandelt, in šāʾ Aḷḷāh. ↩︎
  10. al-Buḫārī Nr. 5253. Ähnlich ebd. Nr. 5252 und Muslim Nr. 1471. ↩︎
  11. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/327–328. ↩︎
  12. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/328–329; al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/240. ↩︎
  13. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/242. Mit ṣaġīrah ist hier die Frau gemeint, die noch keine Menstruation hatte; entscheidend ist allein, dass ihre Wartezeit nach Monaten berechnet wird (Sūrat aṭ-Ṭalāq, 65:4). Ibn Bāz (gest. 1420 n. H.) zählt die Scheidung der Schwangeren ausdrücklich zur Scheidung nach der sunnah, gestützt auf den Wortlaut bei Muslim (Nr. 1471): „Dann soll er sie scheiden, rein oder schwanger.“ Im Ergebnis stimmen beide Darstellungen überein: Die Schwangere darf zu jeder Zeit geschieden werden. Vgl. Ibn Bāz, Fatwā „Der Unterschied zwischen der Scheidung nach der sunnah und der Scheidung der Neuerung“ aus Nūr ʿalā d-Darb, binbaz.org.sa, Fatwā Nr. 8954. ↩︎
  14. al-Marġīnānī, al-Hidāyah fī Šarḥ Bidāyat al-Mubtadī 1/223. Er fügt hinzu, dass die Rücknahme nach einigen ḥanafitischen Gelehrten empfohlen, nach der richtigeren Ansicht aber Pflicht sei. ↩︎
  15. al-Qāḍī ʿAbd al-Wahhāb, al-Maʿūnah ʿalā Maḏhab ʿĀlim al-Madīnah 2/836. Als Beleg führt er u. a. den Befehl zur Rücknahme an, der nur nach einer eingetretenen Scheidung Sinn ergibt. ↩︎
  16. an-Nawawī, al-Minhāǧ Šarḥ Ṣaḥīḥ Muslim ibn al-Ḥaǧǧāǧ (Dār Iḥyāʾ at-Turāṯ al-ʿArabī, 2. Aufl., 1392 n. H.) 10/60. Mit „ohne ihr Einverständnis“ meint an-Nawawī den Fall, dass die Frau selbst die Trennung gegen eine Gegenleistung verlangt (ḫulʿ): Weil das Verbot sie vor einer verlängerten Wartezeit schützen soll, ist eine solche Trennung auch während der Menstruation erlaubt. Ebenso im ḥanbalitischen maḏhab: „Erlaubt sind ḫulʿ und Scheidung gegen eine Gegenleistung auf ihre Bitte hin in der Zeit der Neuerung, weil sie den Schaden selbst auf sich genommen hat.“ (al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/244). Eine gewöhnliche Scheidung in der Menstruation bleibt dagegen verboten. ↩︎
  17. Vgl. Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah, Maǧmūʿ al-Fatāwā, hrsg. von Ibn Qāsim, 33/71–72, nach der Anmerkung der Herausgeber von al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ ʿan Matn al-Iqnāʿ (Wizārat al-ʿAdl, Riyāḍ, 1. Aufl., 1429 n. H.) 12/199. ↩︎
  18. Von al-Aṯram überliefert, nach Ibn Qudāmah, al-Muġnī 10/326 und al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 5/239; ähnlich Ibn Abī Šaybah, al-Muṣannaf 5/3, und al-Bayhaqī, as-Sunan al-Kubrā 7/325. ↩︎

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