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Frage Nr. 5: Erlaubte Waren und Dienste, die für Verbotenes genutzt werden

Frage Nr. 5: Erlaubte Waren und Dienste, die für Verbotenes genutzt werden

Beantwortet von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Frage

Wie beurteilen die Ḥanbaliten eine Tätigkeit, die an sich erlaubt ist, wenn der Anbieter weiß, dass seine Ware oder Leistung für etwas Verbotenes genutzt wird? Gibt es dazu Aussagen von Imām Aḥmad selbst? Zum Beispiel: Ich vermiete einen Hochzeitssaal und weiß, dass dort Männer und Frauen gemischt feiern. Ich schminke Frauen beruflich, und die Kundin wird danach auch von fremden Männern gesehen. Ändert sich das Urteil, wenn man nicht weiß, was der Kunde damit macht?

Kurz zusammengefasst

Wer weiß, dass ein Kunde eine an sich erlaubte Ware oder Leistung für etwas Verbotenes nutzen will, darf sie ihm nach dem ḥanbalitischen maḏhab (der Rechtsschule) weder verkaufen noch vermieten noch für ihn erbringen, denn das ist Hilfe bei der Sünde. Imām Aḥmad hat das selbst in mehreren Fällen ausdrücklich gesagt.

Maßgeblich ist das Wissen, durch die Aussage des Kunden oder durch eindeutige Umstände. Weiß man nichts darüber, ist das Geschäft erlaubt, und man muss den Kunden nicht ausforschen. Einige Gelehrte, unter ihnen Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah und Ibn ʿUṯaymīn, lassen bereits die überwiegende Vermutung genügen.

Ein solcher Vertrag ist nach dem maḏhab ungültig, und für eine verbotene Leistung steht kein Lohn zu.

Praktisch heißt das: den Saal nur für Feiern ohne Verbotenes vermieten und das im Vertrag festhalten, und keine Kundin schminken, von der man weiß, dass sie sich damit fremden Männern zeigt.

Bismi-llāh, wa-ṣ-ṣalātu wa-s-salāmu ʿalā rasūli-llāh, wa ʿalā ālihi wa ṣaḥbihi wa man wālāh, ammā baʿd:

Viele erlaubte Waren und Leistungen lassen sich für Erlaubtes wie für Verbotenes nutzen: Traubensaft, ein Raum, Schminke, eine Rasierklinge. Die Gelehrten behandeln diese Frage unter bayʿ mā quṣida bihi l-ḥarām (dem Verkauf dessen, womit Verbotenes bezweckt wird) und bei der Miete unter der Bedingung, dass der vermietete Nutzen erlaubt sein muss. Grundlage ist das Wort Aḷḷāhs, taʿālā:

Qurʾān

وَتَعَاوَنُواْ عَلَى ٱلۡبِرِّ وَٱلتَّقۡوَىٰۖ وَلَا تَعَاوَنُواْ عَلَى ٱلۡإِثۡمِ وَٱلۡعُدۡوَٰنِۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۖ إِنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلۡعِقَابِ

„Und helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligen Übertretung. Und fürchtet Aḷḷāh. Gewiss, Aḷḷāh ist streng im Bestrafen.“

Sūrat al-Māʾidah (5:2)

Und der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, hat berichtet, dass Aḷḷāh bei den berauschenden Getränken nicht nur den Trinker verflucht hat, sondern jeden, der daran mitwirkt:

Ḥadīṯ

«لَعَنَ اللَّهُ الْخَمْرَ، وَشَارِبَهَا، وَسَاقِيَهَا، وَبَائِعَهَا، وَمُبْتَاعَهَا، وَعَاصِرَهَا، وَمُعْتَصِرَهَا، وَحَامِلَهَا، وَالْمَحْمُولَةَ إِلَيْهِ»

„Aḷḷāh hat die berauschenden Getränke verflucht, den, der sie trinkt, den, der sie ausschenkt, den, der sie verkauft, den, der sie kauft, den, der sie keltert, den, für den sie gekeltert werden, den, der sie trägt, und den, zu dem sie getragen werden.“1

Diese Ansicht ist bereits von einem Prophetengefährten und von einigen tābiʿūn (den Nachfolgern der Gefährten) überliefert. Saʿd ibn Abī Waqqāṣ, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, besaß Weinberge und viele Trauben und hatte dort einen Verwalter. Als die Reben viele Trauben trugen, schrieb ihm dieser, er fürchte, sie würden verderben, und fragte, ob er sie auspressen solle. Saʿd schrieb ihm zurück:

Āṯar

«إِذَا جَاءَكَ كِتَابِي هَذَا فَاعْتَزِلْ ضَيْعَتِي، فَوَاللَّهِ لَا أَئْتَمِنُكَ عَلَى شَيْءٍ بَعْدَهُ أَبَدًا»

„Wenn dich dieser Brief erreicht, dann verlasse mein Gut; bei Aḷḷāh, ich werde dir danach nie wieder etwas anvertrauen.“2

Von Ṭāwūs (gest. 106 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, wird überliefert:

Ṭāwūs

«أَنَّهُ كَانَ يَكْرَهُ أَنْ يَبِيعَ الزَّبِيبَ لِمَنْ يَتَّخِذُهُ نَبِيذًا»

„Dass er es für verpönt hielt, Rosinen an jemanden zu verkaufen, der daraus nabīḏ macht.“3

Und Muḥammad ibn Sīrīn (gest. 110 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagte über Traubensaft:

Ibn Sīrīn

«بِعْهُ عَصِيرًا مِمَّنْ يَتَّخِذُهُ طِلَاءً، وَلَا يَتَّخِذُهُ خَمْرًا»

„Verkaufe ihn als Saft an jemanden, der daraus ṭilāʾ macht und keine berauschenden Getränke.“4

Die Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab

Die Grundregel. Nach dem maḏhab (der Rechtsschule) ist es verboten, eine erlaubte Sache an jemanden zu verkaufen, der damit Verbotenes bezweckt, und der Vertrag ist ungültig. Al-Mardāwī (gest. 885 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt, das sei der maḏhab, so hätten es die Schüler Imām Aḥmads, raḥimahu-ḷḷāh wa raḍiya ʿanhu, von ihm überliefert, und darauf stützten sich al-aṣḥāb (die Gelehrten des maḏhab); az-Zarkašī (gest. 772 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, nenne es den maḏhab „ohne Zweifel“.5 Al-Buhūtī (gest. 1051 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, fasst die Regel so:

al-Buhūtī

«وَلَا يَصِحُّ بَيْعُ مَا قُصِدَ بِهِ الْحَرَامُ، كَعِنَبٍ وَكَعَصِيرٍ لِمُتَّخِذِهِمَا خَمْرًا […] إِذَا عَلِمَ الْبَائِعُ ذَلِكَ مِنْ مُشْتَرِيهِ، وَلَوْ بِقَرَائِنَ»

„Nicht gültig ist der Verkauf dessen, womit Verbotenes bezweckt wird, wie Trauben und Traubensaft an jemanden, der daraus berauschende Getränke macht […], wenn der Verkäufer dies von seinem Käufer weiß, auch durch Indizien.“6

Die Bedingung: Wissen. Verboten ist das Geschäft nur, wenn der Anbieter die verbotene Absicht kennt. Ibn Qudāmah (gest. 620 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, erklärt, woran man sie erkennt und wann das Geschäft erlaubt bleibt:

Ibn Qudāmah

«فَإِنَّمَا يَحْرُمُ الْبَيْعُ وَيَبْطُلُ إِذَا عَلِمَ الْبَائِعُ قَصْدَ الْمُشْتَرِي ذَلِكَ، إِمَّا بِقَوْلِهِ، وَإِمَّا بِقَرَائِنَ مُخْتَصَّةٍ بِهِ تَدُلُّ عَلَى ذَلِكَ. فَأَمَّا إِنْ كَانَ الْأَمْرُ مُحْتَمِلًا، مِثْلُ أَنْ يَشْتَرِيَهَا مَنْ لَا يَعْلَمُ حَالَهُ، أَوْ مَنْ يَعْمَلُ الْخَلَّ وَالْخَمْرَ مَعًا، وَلَمْ يَلْفِظْ بِمَا يَدُلُّ عَلَى إِرَادَةِ الْخَمْرِ، فَالْبَيْعُ جَائِزٌ»

„Verboten und ungültig ist der Verkauf nur, wenn der Verkäufer diese Absicht des Käufers kennt, entweder durch dessen Aussage oder durch Indizien, die gerade auf ihn bezogen sind und darauf hinweisen. Ist die Sache dagegen offen, etwa wenn jemand kauft, dessen Verhältnisse man nicht kennt, oder jemand, der sowohl Essig als auch berauschende Getränke herstellt, und er nichts äußert, was auf seine Absicht hinweist, berauschende Getränke daraus herzustellen, dann ist der Verkauf erlaubt.“7

Ibn Qudāmah begründet das Verbot mit dem angeführten Vers: Der Verkäufer schließt einen Vertrag über die Sache mit jemandem, von dem er weiß, dass er sie für die Sünde will. Und er fügt hinzu, dass dasselbe für alles gilt, womit Verbotenes bezweckt wird, etwa für den Verkauf von Waffen an Straßenräuber oder für die Vermietung eines Hauses, damit darin berauschende Getränke verkauft werden.8

Miete und Dienstleistungen. Für die Miete gilt dasselbe. Al-Buhūtī schreibt im Kapitel über die Miete, deren Bedingung ist, dass der vermietete Nutzen erlaubt ist:

al-Buhūtī

«وَلَا إِجَارَةُ الدَّارِ لِتُجْعَلَ كَنِيسَةً أَوْ بَيْتَ نَارٍ أَوْ لِبَيْعِ الْخَمْرِ أَوْ لِلْقِمَارِ؛ لِأَنَّ ذَلِكَ إِعَانَةٌ عَلَى مَعْصِيَةٍ […] وَسَوَاءٌ شُرِطَ ذَلِكَ فِي الْعَقْدِ أَوْ لَا، إِذَا دَلَّتْ عَلَيْهِ الْقَرَائِنُ»

„Und nicht gültig ist die Vermietung eines Hauses, damit es zur Kirche oder zum Feuertempel gemacht wird oder darin berauschende Getränke verkauft werden oder Glücksspiel betrieben wird; denn das ist Hilfe bei der Sünde. […] Gleich, ob dies im Vertrag vereinbart wurde oder nicht, wenn die Indizien darauf hinweisen.“9

Im selben Abschnitt behandelt er den Fall, dass die verbotene Nutzung erst nach Vertragsschluss beabsichtigt wird:

al-Buhūtī

«وَلَوِ اكْتَرَى ذِمِّيٌّ مِنْ مُسْلِمٍ دَارًا لِيَسْكُنَهَا، فَأَرَادَ بَيْعَ الْخَمْرِ فِيهَا، فَلِصَاحِبِ الدَّارِ مَنْعُهُ»

„Mietet ein ḏimmī von einem Muslim ein Haus, um darin zu wohnen, und will dann darin berauschende Getränke verkaufen, so darf der Eigentümer des Hauses es ihm verwehren.“10

Und über den Lohn für die zuvor genannten verbotenen Leistungen, etwa das Tragen berauschender Getränke zu jemandem, der sie trinkt, schreibt er:

al-Buhūtī

«وَلَا أُجْرَةَ لَهُ؛ أَيْ: لِمَنِ اسْتُؤْجِرَ لِشَيْءٍ مُحَرَّمٍ مِمَّا تَقَدَّمَ»

„Und er erhält keinen Lohn, das heißt derjenige, der für etwas Verbotenes von dem zuvor Genannten angestellt wurde.“11

Die Aussagen Imām Aḥmads

Imām Aḥmad (gest. 241 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, hat sich zu dieser Frage mehrfach geäußert. Sein Sohn Ṣāliḥ (gest. 266 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, fragte ihn nach einem Mann, der seine Weinreben (karm)12 an jemanden verkauft, von dem er weiß, dass er aus ihren Trauben berauschende Getränke macht. Er antwortete:

Imām Aḥmad

«لَا يَبِيعُهُ مِمَّنْ يَتَّخِذُهُ خَمْرًا»

„Er verkauft sie nicht an jemanden, der daraus berauschende Getränke macht.“13

Al-Marrūḏī (gest. 275 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, hörte, wie ihn ein Mann aus Ḥimṣ14 fragte, dessen Vater Weinberge besaß und ihn bat, ihm beim Verkauf des Traubensafts zu helfen. Er sagte:

Imām Aḥmad

«إِنْ عَلِمْتَ أَنَّهُ يَعْمَلُهُ خَمْرًا فَلَا تُعِنْهُ»

„Wenn du weißt, dass er berauschende Getränke daraus macht, dann hilf ihm nicht.“15

Ibn ʿAqīl (gest. 513 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, hat weitere Aussagen Imām Aḥmads zusammengestellt, die zeigen, dass die Regel nicht auf berauschende Getränke beschränkt ist. Ibn Qudāmah überliefert sie von ihm:

Ibn ʿAqīl

«وَقَدْ نَصَّ أَحْمَدُ رَحِمَهُ اللَّهُ عَلَى مَسَائِلَ نَبَّهَ بِهَا عَلَى ذَلِكَ، فَقَالَ فِي الْقَصَّابِ وَالْخَبَّازِ: إِذَا عَلِمَ أَنَّ مَنْ يَشْتَرِي مِنْهُ يَدْعُو عَلَيْهِ مَنْ يَشْرَبُ الْمُسْكِرَ لَا يَبِيعُهُ، وَمَنْ يَخْتَرِطُ الْأَقْدَاحَ لَا يَبِيعُهَا مِمَّنْ يَشْرَبُ فِيهَا. وَنَهَى عَنْ بَيْعِ الدِّيبَاجِ لِلرِّجَالِ، وَلَا بَأْسَ بِبَيْعِهِ لِلنِّسَاءِ»

„Aḥmad, raḥimahu-ḷḷāh, hat sich ausdrücklich zu Einzelfragen geäußert, mit denen er auf diese Regel hingewiesen hat. So sagte er über den Fleischer und den Bäcker: Wenn er weiß, dass derjenige, der bei ihm kauft, zu diesem Essen Leute einlädt, die Berauschendes trinken, verkauft er es ihm nicht. Und wer Trinkgefäße herstellt, verkauft sie nicht an jemanden, der daraus (Berauschendes) trinkt. Und er verbot, Seidenbrokat an Männer zu verkaufen, und sah keinen Einwand darin, ihn an Frauen zu verkaufen.“16

Das letzte Beispiel ist für die Frage besonders aufschlussreich: Seide ist für Frauen erlaubt und für Männer verboten. Imām Aḥmad verbietet deshalb nicht den Seidenhandel, sondern den Verkauf von Seidenbrokat an Männer, die ihn tragen wollen.

Isḥāq ibn Hāniʾ (gest. 275 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, berichtet:

Imām Aḥmad

«سَأَلْتُهُ عَنْ رَجُلٍ يَخْرُطُ هَذِهِ الْقَنَانِيَّ وَالْأَقْدَاحَ؟ فَقَالَ: أَيَبِيعُهَا مِنْ هَؤُلَاءِ التُّجَّارِ، فَيَبِيعُونَهَا مِمَّنْ يَشْرَبُ فِيهَا؟ قَالَ: لَا تَخْرُطْهَا. قُلْتُ: فَمَنْ يَشْتَرِيهَا إِلَّا هُمْ؟ قَالَ: يَبِيعُهَا، وَلْيَطْلُبْ عَمَلًا غَيْرَ هَذَا أَوْ خَيْرًا مِنْهُ»

„Ich fragte ihn nach einem Mann, der diese Flaschen und Trinkgefäße herstellt. Er fragte: Verkauft er sie an diese Händler, und sie verkaufen sie an Leute, die daraus (Berauschendes) trinken? Er sagte: Stelle sie nicht her. Ich sagte: Wer kauft sie denn außer ihnen? Er sagte: Er soll sie verkaufen und sich eine andere Arbeit suchen oder eine bessere als diese.“17

Wenn man nicht weiß, wofür der Kunde die Ware nutzt

Weiß der Anbieter nichts über die Absicht des Kunden, bleibt es bei der Erlaubnis; das hat Ibn Qudāmah in der angeführten Stelle ausdrücklich gesagt. Ohne konkrete Anzeichen muss man den Kunden also nicht nach seinem Vorhaben fragen. Anders ist es, wenn eine Ware erkennbar nur von Leuten gekauft wird, die sie für Verbotenes verwenden. Al-Marrūḏī berichtet:

Imām Aḥmad

«قُلْتُ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ: رَجُلٌ لَهُ قَرَاحُ نَرْجِسٍ، تَرَى لَهُ أَنْ يُبَاعَ؟ قَالَ: نَعَمْ، يَقُولُونَ: إِنَّ الزَّنْبَقَ يُعْمَلُ مِنْهُ. قُلْتُ: فَإِنْ كَانَ لَا يَشْتَرِيهِ إِلَّا أَصْحَابُ الْمُسْكِرِ؟ قَالَ: اسْأَلْ عَنْ ذَا، فَإِنْ كَانَ هَكَذَا لَمْ يُبَعْ»

„Ich sagte zu Abū ʿAbdillāh: Ein Mann besitzt ein Feld mit Narzissen; meinst du, dass es verkauft werden darf? Er sagte: Ja; man sagt, dass daraus Duftöl (zanbaq) gemacht wird. Ich sagte: Und wenn es nur Leute kaufen, die mit Berauschendem umgehen? Er sagte: Erkundige dich danach; ist es so, wird es nicht verkauft.“18

Die Abwägung einiger Gelehrter

Einige Gelehrte lassen schon die überwiegende Vermutung genügen und nicht erst das Wissen. Al-Mardāwī schreibt nach der Darstellung des maḏhab:

al-Mardāwī

«مَحَلُّ هَذَا إِذَا عَلِمَ أَنَّهُ يُفْعَلُ بِهِ ذَلِكَ، عَلَى الصَّحِيحِ. وَقِيلَ: أَوْ ظَنَّهُ. اخْتَارَهُ الشَّيْخُ تَقِيُّ الدِّينِ، وَهُوَ ظَاهِرُ نَقْلِ ابْنِ الْحَكَمِ. قُلْتُ: وَهُوَ الصَّوَابُ»

„Nach der zutreffenden Ansicht gilt dies, wenn er weiß, dass so damit verfahren wird. Es wurde auch gesagt: oder wenn er es vermutet. Das wählte aš-Šayḫ Taqī ad-Dīn, und das ist die naheliegende Bedeutung dessen, was Ibn al-Ḥakam (von Imām Aḥmad) überliefert hat. Ich sage: Und das ist das Richtige.“19

Gemeint ist die Überlieferung des Muḥammad ibn al-Ḥakam (gest. 223 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, von Imām Aḥmad über den Traubensaft, die Ibn Mufliḥ (gest. 763 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, anführt:

Imām Aḥmad

«إِذَا كَانَ عِنْدَكَ يُرِيدُهُ لِلنَّبِيذِ فَلَا تَبِعْهُ، إِنَّمَا هُوَ عَلَى قَدْرِ الرَّجُلِ»

„Wenn er ihn deiner Einschätzung nach für nabīḏ will, dann verkaufe ihm nicht; es richtet sich nach dem jeweiligen Mann.“2021

Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah (gest. 728 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, schreibt:

Ibn Taymiyyah

«وَكُلُّ لِبَاسٍ يَغْلِبُ عَلَى الظَّنِّ أَنَّهُ يُسْتَعَانُ بِلُبْسِهِ عَلَى مَعْصِيَةٍ، فَلَا يَجُوزُ بَيْعُهُ وَخِيَاطَتُهُ لِمَنْ يَسْتَعِينُ بِهِ عَلَى الْمَعْصِيَةِ وَالظُّلْمِ. وَلِهَذَا كُرِهَ بَيْعُ الْخُبْزِ وَاللَّحْمِ لِمَنْ يَعْلَمُ أَنَّهُ يَشْرَبُ عَلَيْهِ، وَبَيْعُ الرَّيَاحِينِ لِمَنْ يَعْلَمُ أَنَّهُ يَسْتَعِينُ بِهِ عَلَى الْخَمْرِ وَالْفَاحِشَةِ. وَكَذَلِكَ كُلُّ مُبَاحٍ فِي الْأَصْلِ عُلِمَ أَنَّهُ يُسْتَعَانُ بِهِ عَلَى مَعْصِيَةٍ. وَهَذَا يَخْتَلِفُ بِاخْتِلَافِ الْأَمْكِنَةِ وَالْأَوْقَاتِ وَالْأَحْوَالِ، فَهَذِهِ كَرَاهَةٌ لِسَبَبٍ عَارِضٍ»

„Jede Kleidung, bei der überwiegend zu vermuten ist, dass ihr Tragen als Hilfe bei einer Sünde dient, darf nicht an jemanden verkauft oder für ihn genäht werden, der sie als Hilfe bei Sünde und Unrecht verwendet. Deshalb gilt es als verpönt (kuriha)22, Brot und Fleisch an jemanden zu verkaufen, von dem man weiß, dass er dazu (Berauschendes) trinkt, und Duftpflanzen an jemanden, von dem man weiß, dass er sie als Hilfe bei berauschenden Getränken und Unzucht verwendet. Ebenso jede an sich erlaubte Sache, von der man weiß, dass sie als Hilfe bei einer Sünde dient. Und das unterscheidet sich nach Orten, Zeiten und Umständen. Dies ist also eine Verpöntheit (karāhah) aus einem hinzutretenden Grund.“23

Ibn ʿUṯaymīn (gest. 1421 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, folgt dieser Ansicht: Ist überwiegend zu vermuten, dass der Käufer die Ware für Verbotenes kauft, genügt das für das Verbot; sonst bleibt es bei der Gültigkeit. Unter mehreren Beispielen, darunter Waffen in Zeiten der Zwietracht, Gefäße für Trinkgelage und Eier zum Glücksspiel, nennt er auch Rasiermesser, die jemand kauft, um sich den Bart abzurasieren.24

Ibn Qudāmah erwähnt außerdem die Möglichkeit, dass der Verkauf gültig ist, und sagt, das sei der maḏhab aš-Šāfiʿīs (gest. 204 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh. Zur Bewertung der Handlung berichtet er, aš-Šāfiʿī habe einen solchen Verkauf für verpönt gehalten; einige seiner Schüler unterscheiden: verboten, wenn der Verkäufer die verbotene Absicht fest annimmt, und verpönt, wenn er daran zweifelt.25

Von al-Ḥasan al-Baṣrī (gest. 110 n. H.), ʿAṭāʾ (gest. 114 n. H.) und Sufyān aṯ-Ṯaurī (gest. 161 n. H.), raḥimahumu-ḷḷāh, wird berichtet, dass sie den Verkauf von Datteln an jemanden erlaubten, der daraus Berauschendes macht. Aṯ-Ṯaurī sagte:

Sufyān aṯ-Ṯaurī

«بِعِ الْحَلَالَ مِمَّنْ شِئْتَ»

„Verkaufe das Erlaubte, an wen du willst.“26

Ibn Qudāmah hält dem den Vers über die gegenseitige Hilfe entgegen.

Anwendung auf die genannten Fälle

Der Hochzeitssaal. Ob eine Feier, bei der Männer und Frauen zusammen feiern, selbst verboten ist und unter welchen Umständen, wird in einer eigenen Antwort behandelt, in šāʾ Aḷḷāh. Hier geht es nur um den Vermieter: Weiß er, dass im Saal Verbotenes stattfinden soll, weil der Kunde es sagt oder weil die Umstände eindeutig darauf hinweisen, dann darf er ihn nicht vermieten, und die Miete ist nach dem maḏhab ungültig. Dass er selbst nur Raum, Tische und Stühle stellt, ändert daran nichts, denn auch die Vermietung eines Hauses zum Verkauf berauschender Getränke ist nur die Überlassung eines Raumes. Weiß er davon nichts, darf er vermieten; geschieht nach Vertragsschluss doch Verbotenes, darf er es verwehren.

Das Schminken. Das Schminken einer Frau ist an sich erlaubt, etwa für ihren Ehemann oder für eine Feier unter Frauen. Weiß die Kosmetikerin aber, dass die Kundin sich damit fremden Männern zeigen wird, hilft sie ihr unmittelbar bei einer Sünde, denn Aḷḷāh hat den Frauen verboten, ihren Schmuck vor ihnen zu zeigen.27 Nach dem maḏhab gilt das, wenn sie diese verbotene Verwendung kennt, etwa weil die Kundin sagt, dass sie sich damit vor fremden Männern zeigen wird, oder weil die Umstände gerade dies eindeutig erkennen lassen. Nach der Ansicht Ibn Taymiyyahs und Ibn ʿUṯaymīns genügt schon die überwiegende Vermutung. Weiß sie nichts darüber, ist die Arbeit erlaubt. Aufträge, deren verbotene Verwendung sie kennt, darf sie nicht annehmen. Wer aber feststellt, dass er solche Aufträge in seinem Beruf kaum vermeiden kann, dem sei Imām Aḥmads Antwort an Ibn Hāniʾ in Erinnerung gerufen: Als dieser einwandte, außer den Händlern, die an Trinker weiterverkaufen, kaufe niemand die Trinkgefäße, sagte er, der Mann solle sie verkaufen und sich eine andere oder bessere Arbeit suchen.

Ein praktischer Hinweis

Wer eine solche Tätigkeit ausübt, kann sich nach allen genannten Ansichten absichern: Er legt offen fest, wofür er seine Leistung nicht zur Verfügung stellt, etwa im Mietvertrag des Saals, dass keine verbotenen Darbietungen stattfinden dürfen, und er fragt nach, sobald konkrete Anzeichen bestehen. Weiß er danach von der verbotenen Verwendung oder ist sie überwiegend zu vermuten, nimmt er den Auftrag nicht an; eine Vertragsklausel allein genügt dann nicht. Ohne solche Anzeichen muss er seine Kunden nicht ausforschen.

Und Aḷḷāh weiß es am besten.

Beantwortet und zusammengestellt von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Quellen

  1. Abū Dāwūd Nr. 3674, von Ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā; der Wortlaut ist der Abū Dāwūds. Mit abweichendem Wortlaut at-Tirmiḏī Nr. 1295, von Anas, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu. Ibn Qudāmah sagt dazu, der Prophet habe damit auf jeden hingewiesen, der dabei hilft und mitwirkt: Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī (Dār ʿĀlam al-Kutub, 3. Aufl., 1417 n. H.) 6/318. ↩︎
  2. an-Nasāʾī Nr. 5713. In der Fassung, die Ibn Qudāmah nach Ibn Baṭṭah anführt, sagt der Verwalter, die Trauben taugten nicht zu Rosinen und ließen sich nur an jemanden verkaufen, der sie auspresst; Saʿd ließ die Reben daraufhin ausreißen und sagte: „Was für ein schlechter alter Mann wäre ich, wenn ich berauschende Getränke verkaufte!“: Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/318. ↩︎
  3. an-Nasāʾī Nr. 5712. Ebenso überliefert al-Marrūḏī, dass Ṭāwūs es für verpönt hielt, seine Trauben an jemanden zu verkaufen, der daraus berauschende Getränke presst: al-Marrūḏī, al-Waraʿ, hrsg. von Samīr ibn Amīn az-Zuhayrī (Dār aṣ-Ṣumayʿī, Riyadh, 1. Aufl., 1418 n. H.) S. 174, Nr. 534. Zu karāhah im Sprachgebrauch der Früheren siehe Anm. 22; zu nabīḏ siehe Anm. 21. ↩︎
  4. an-Nasāʾī Nr. 5714. Ṭilāʾ ist eingekochter Traubensaft, der nicht berauscht; ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu, wies einen seiner Statthalter an, den Muslimen ṭilāʾ zuzuteilen, von dem zwei Drittel verkocht waren: an-Nasāʾī Nr. 5715. ↩︎
  5. al-Mardāwī, al-Inṣāf fī Maʿrifat ar-Rāǧiḥ min al-Ḫilāf, hrsg. von at-Turkī (Haǧar, 1. Aufl., 1415 n. H.) 11/168–169, gedruckt mit al-Muqniʿ und aš-Šarḥ al-Kabīr. ↩︎
  6. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ ʿan Matn al-Iqnāʿ, hrsg. von Hilāl Muṣayliḥī 3/181–182. ↩︎
  7. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/319. ↩︎
  8. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/318–319. ↩︎
  9. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 3/559. ↩︎
  10. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 3/559. Ein ḏimmī ist ein Nichtmuslim, der mit vertraglichem Schutz unter muslimischer Herrschaft lebt. Ibn al-Aṯīr erklärt, die Ahl aḏ-Ḏimmah hießen so, weil sie in den Vertrag und den Schutz der Muslime eingetreten sind: an-Nihāyah fī Ġarīb al-Ḥadīṯ wa-l-Aṯar, hrsg. von Ṭāhir Aḥmad az-Zāwī und Maḥmūd Muḥammad aṭ-Ṭanāḥī (al-Maktabah al-ʿIlmiyyah, Beirut, 1399 n. H.) 2/168. ↩︎
  11. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ 3/559. ↩︎
  12. Karm ist der Weinstock: Ibn Manẓūr, Lisān al-ʿArab (Dār Ṣādir, Beirut, 3. Aufl., 1414 n. H.) 12/514. ↩︎
  13. Ṣāliḥ ibn Aḥmad, Masāʾil al-Imām Aḥmad (ad-Dār al-ʿIlmiyyah, Delhi, 1. Aufl., 1408 n. H.) 2/141, Nr. 708. ↩︎
  14. Ḥimṣ, im Deutschen Homs, heute in Syrien. Yāqūt al-Ḥamawī beschreibt sie als bekannte, alte und große Stadt auf halbem Weg zwischen Damaskus und Aleppo: Muʿǧam al-Buldān (Dār Ṣādir, Beirut, 2. Aufl., 1995) 2/302. ↩︎
  15. al-Marrūḏī, al-Waraʿ S. 174–175, Nr. 536. ↩︎
  16. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/319; ebenso Ibn Abī ʿUmar, aš-Šarḥ al-Kabīr, hrsg. von at-Turkī (Haǧar, 1. Aufl., 1415 n. H.) 11/171. „Herstellt“ heißt wörtlich „drechselt“ (yaḫtariṭu): Ibn Manẓūr nennt den ḫarrāṭ einen Handwerker, der Gefäße (ḥuqaq) anfertigt, und sein Werkzeug miḫrāṭ, das Eisen, mit dem er drechselt: Lisān al-ʿArab 7/380 und 7/265. ↩︎
  17. Isḥāq ibn Hāniʾ, Masāʾil al-Imām Aḥmad, hrsg. von Zuhayr aš-Šāwīš (al-Maktab al-Islāmī, Beirut, 1. Aufl., 1394–1400 n. H.) 2/4, Nr. 1182. Vgl. al-Ǧāmiʿ li-ʿUlūm al-Imām Aḥmad (Dār al-Falāḥ, al-Fayyūm, 1. Aufl., 1430 n. H.) 9/80–81. „Herstellt“ heißt wörtlich „drechselt“ (yaḫruṭu), siehe Anm. 16. ↩︎
  18. al-Marrūḏī, al-Waraʿ S. 168, Nr. 508. Ibn Manẓūr erklärt qarāḥ als ein Stück Land, das für Saat oder Pflanzung bestimmt ist (Lisān al-ʿArab 2/561), und zanbaq als Jasminöl, das man im Irak so nannte (ebd. 10/146). Hier ist, wie der Bericht selbst sagt, ein aus Narzissen gewonnenes Duftöl gemeint. Duftpflanzen gehörten zu den Trinkgelagen; Taqī ad-Dīn Ibn Taymiyyah nennt ausdrücklich den Verkauf von Duftpflanzen an jemanden, von dem man weiß, dass er sie als Hilfe bei berauschenden Getränken verwendet: Šarḥ al-ʿUmdah, Kitāb aṣ-Ṣalāh (Dār ʿAṭāʾāt al-ʿIlm, Riyadh / Dār Ibn Ḥazm, Beirut, 3. Aufl., 1440 n. H.) 2/396. ↩︎
  19. al-Mardāwī, al-Inṣāf 11/170–171. ↩︎
  20. Ibn Mufliḥ, al-Furūʿ, hrsg. von at-Turkī (Muʾassasat ar-Risālah, Beirut / Dār al-Muʾayyad, Riyadh, 1. Aufl., 1424 n. H.) 6/169. Die Stelle lautet im Zusammenhang: «نَقَلَ الْجَمَاعَةُ: إِذَا عَلِمَ. وَقِيلَ: أَوْ ظَنًّا، وَاخْتَارَهُ شَيْخُنَا. نَقَلَ ابْنُ الْحَكَمِ: […]», „Die Gruppe (der Schüler Imām Aḥmads) überliefert: wenn er es weiß. Und es wurde gesagt: oder wenn er es vermutet; das wählte unser Šayḫ. Ibn al-Ḥakam überliefert: […]“ ↩︎
  21. Nabīḏ ist ein Getränk aus Datteln, Rosinen oder Ähnlichem, die in Wasser eingelegt werden; es kann berauschend sein oder nicht: Ibn Manẓūr, Lisān al-ʿArab 3/511. Hier ist berauschendes nabīḏ gemeint. ↩︎
  22. Mit karāhah ist hier das Verbot gemeint, wie der Satzanfang „darf nicht“ (lā yaǧūzu) zeigt; ebenso sagt Imām Aḥmad über den Fleischer und den Bäcker: „er verkauft es ihm nicht“ (siehe Anm. 16). Ibn al-Qayyim führt zahlreiche Aussagen Imām Aḥmads und anderer Imame an, in denen sie etwas als verpönt bezeichneten und damit das Verbot meinten, und erklärt, dass die salaf karāhah in dem Sinn gebrauchten, in dem das Wort im Qurʾān und in der sunnah steht; erst die Späteren hätten es auf das beschränkt, was nicht verboten ist: Ibn al-Qayyim, Aʿlām al-Muwaqqiʿīn ʿan Rabb al-ʿĀlamīn, hrsg. von Muḥammad Aǧmal al-Iṣlāḥī (Dār ʿAṭāʾāt al-ʿIlm, Riyadh / Dār Ibn Ḥazm, Beirut, 2. Aufl., 1440 n. H.) 1/84–90. ↩︎
  23. Ibn Taymiyyah, Šarḥ al-ʿUmdah 2/396. Die Stelle steht im Zusammenhang mit schwarzer Kleidung, die damals das Erkennungszeichen der Gefolgsleute ungerechter Herrscher war. ↩︎
  24. Ibn ʿUṯaymīn, aš-Šarḥ al-Mumtiʿ ʿalā Zād al-Mustaqniʿ (Dār Ibn al-Ǧauzī, 1. Aufl., 1422–1428 n. H.) 8/193–194: „Wenn überwiegend zu vermuten ist, dass er zu den Leuten gehört, die Traubensaft kaufen, um daraus berauschende Getränke zu machen, genügt das, und es wird verboten, weil es zur gegenseitigen Hilfe bei Sünde und Übertretung gehört […]; andernfalls ist die Grundregel die Gültigkeit und dass es nicht verboten ist.“ Und: „Ebenso, wenn jemand Rasiermesser kauft, um Bärte abzurasieren, und ich weiß, dass er sie dafür gekauft hat, dann ist es nicht erlaubt.“ Das Glücksspiel mit Eiern erklärt er als Wette darauf, ob ein Ei unter Druck zerbricht: Der Länge nach gedrückt zerbreche es nie, quer dagegen schon (8/194). ↩︎
  25. Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/317 und 6/319. ↩︎
  26. Nach Ibn Qudāmah, al-Muġnī 6/317–318, der sich auf Ibn al-Munḏir beruft. ↩︎
  27. Sūrat an-Nūr (24:31). ↩︎

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