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Frage Nr. 3: Die versäumte Sunnah des Faǧr nach dem Pflichtgebet nachholen

Frage Nr. 3: Die versäumte Sunnah des Faǧr nach dem Pflichtgebet nachholen

Beantwortet von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Frage

Wenn ich in die Moschee komme und das Gemeinschaftsgebet des Faǧr bereits begonnen hat, schließe ich mich an und hole die beiden rakʿah der sunnah unmittelbar nach dem Pflichtgebet nach. Ist das erlaubt, oder muss ich damit bis nach Sonnenaufgang warten?

Kurz zusammengefasst

Nach der Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab wird die versäumte sunnah des Faǧr nicht unmittelbar nach dem Pflichtgebet nachgeholt. Man wartet, bis die Sonne aufgegangen und etwa eine Speerlänge gestiegen ist; dann beginnt die Zeit des ḍuḥā, und man holt die beiden rakʿah nach. Hat das Gemeinschaftsgebet bereits begonnen, schließt man sich sofort dem Imām an und beginnt die sunnah nicht mehr vorher. So holte auch Ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā, die beiden rakʿah im ḍuḥā nach. Auch nach den Ḥanafiten und den Mālikiten wird sie nicht direkt nach dem Faǧr-Gebet nachgeholt; Abū Ḥanīfah und Abū Yūsuf sehen für sie gar kein Nachholen vor.

Von Imām Aḥmad wird allerdings überliefert, dass das Nachholen direkt nach dem Faǧr-Gebet genügt, auch wenn er das Nachholen im ḍuḥā vorzog. Ibn Qudāmah hielt es für erlaubt, das Warten bis zum ḍuḥā aber für besser. Erlaubt haben es auch aš-Šāfiʿī, ʿAṭāʾ und Ibn Ǧurayǧ, und unter den heutigen Gelehrten Ibn Bāz, der das Warten ebenfalls für besser hielt.

Praktisch: sich dem Imām anschließen, nach dem Gebet nicht sofort die sunnah beten, sondern sie im ḍuḥā nachholen. Das ist nach allen Ansichten gut. Wer sie bisher direkt nach dem Pflichtgebet gebetet hat, muss nichts wiederholen.

Bismi-llāh, wa-ṣ-ṣalātu wa-s-salāmu ʿalā rasūli-llāh, wa ʿalā ālihi wa ṣaḥbihi wa man wālāh, ammā baʿd:

Wenn die iqāmah bereits begonnen hat

Für den geschilderten Fall ist zuerst wichtig: Sobald die iqāmah (der Ruf zum Beginn des Pflichtgebets) begonnen hat, beginnt man kein freiwilliges Gebet mehr, auch nicht die sunnah des Faǧr. Der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, sagte:

Ḥadīṯ

«إِذَا أُقِيمَتِ الصَّلَاةُ فَلَا صَلَاةَ إِلَّا الْمَكْتُوبَةُ»

„Wenn die iqāmah zum Gebet gerufen wird, gibt es kein Gebet außer dem Pflichtgebet.“1

Al-Buhūtī (gest. 1051 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, erläutert:

Al-Buhūtī

فَلَا صَلَاةَ إِلَّا الْمَكْتُوبَةَ، فَلَا يَشْرَعُ فِي نَفْلٍ مُطْلَقٍ، وَلَا رَاتِبَةٍ مِنْ سُنَّةِ فَجْرٍ أَوْ غَيْرِهَا […] فَإِنْ فَعَلَ […] لَمْ تَنْعَقِدْ

„Dann gibt es kein Gebet außer dem Pflichtgebet. Man beginnt also weder ein uneingeschränktes freiwilliges Gebet noch eine regelmäßige sunnah (rātibah), sei es die sunnah des Faǧr oder eine andere […]; tut man es dennoch […], ist sie von vornherein ungültig.“23

Diese Strenge gilt nach dem ḥanbalitischen und dem šāfiʿitischen maḏhab. Die Ḥanafiten und die Mālikiten erlauben es dagegen, die sunnah des Faǧr nach Beginn der iqāmah noch außerhalb der Moschee zu beten, wenn man dadurch keine rakʿah mit dem Imām verpasst.4 Wer sich, wie in der Frage, bereits in der Moschee befindet, schließt sich jedoch auch nach ihnen dem Imām an.

Die Lehrmeinung des ḥanbalitischen maḏhab

Al-Baʿlī (gest. 1192 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, nennt in Bidāyat al-ʿĀbid fünf Zeiten, in denen das freiwillige Gebet verboten ist. Für unsere Frage sind zwei davon entscheidend, die unmittelbar aufeinander folgen:

Al-Baʿlī

وَأَوْقَاتُ النَّهْيِ خَمْسَةٌ: مِنْ طُلُوعِ فَجْرٍ ثَانٍ إِلَى طُلُوعِ الشَّمْسِ […] وَعِنْدَ طُلُوعِهَا إِلَى ارْتِفَاعِهَا قَدْرَ رُمْحٍ […] فَيَحْرُمُ فِيهَا ابْتِدَاءُ نَفْلٍ مُطْلَقًا، لَا: […] وَسُنَّةِ فَجْرٍ أَدَاءً

„Die Zeiten des Verbots sind fünf: vom Anbruch der zweiten Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang […] und beim Aufgang der Sonne, bis sie um eine Speerlänge gestiegen ist […]. In diesen Zeiten ist es verboten, irgendein freiwilliges Gebet zu beginnen, ausgenommen […] die sunnah des Faǧr, wenn sie in ihrer Zeit verrichtet wird (adāʾan).“5

Entscheidend ist der Zusatz adāʾan: Vor dem Pflichtgebet wird die sunnah des Faǧr noch in ihrer eigenen Zeit verrichtet (adāʾ). Nach dem Pflichtgebet ist ihre Zeit vorbei, und ihre Verrichtung wäre ein Nachholen (qaḍāʾ); dieses ist von der Ausnahme nicht erfasst.

Noch deutlicher formuliert es al-Buhūtī in Šarḥ Muntahā l-Irādāt:

Al-Buhūtī

وَيَحْرُمُ إِيقَاعُ تَطَوُّعٍ […] بِغَيْرِ سُنَّةِ فَجْرٍ قَبْلَهَا، فَلَا تَجُوزُ بَعْدَهَا حَتَّى تَرْتَفِعَ الشَّمْسُ قَيْدَ رُمْحٍ […] وَلَا يَنْعَقِدُ […] حَتَّى مَا لَهُ سَبَبٌ […] وَقَضَاءِ سُنَّةٍ رَاتِبَةٍ

„Es ist verboten, ein freiwilliges Gebet zu verrichten […], außer der sunnah des Faǧr vor dem Faǧr-Gebet; nach ihm ist sie nicht erlaubt, bis die Sonne um eine Speerlänge gestiegen ist […]. Es kommt nicht zustande […], selbst wenn es einen Anlass hat […], wie das Nachholen einer regelmäßigen sunnah.“6

Und al-Mardāwī (gest. 885 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, ordnet die Frage im maḏhab ein: Beim freiwilligen Gebet mit Anlass, ausdrücklich auch beim Nachholen der regelmäßigen sunan, gibt es zwei riwāyāt (Überlieferungen von Imām Aḥmad):

Al-Mardāwī

وَقَضَاءِ السُّنَنِ الرَّوَاتِبِ […] إِحْدَاهُمَا: لَا يَجُوزُ، وَهِيَ الْمَذْهَبُ، وَعَلَيْهَا أَكْثَرُ الْأَصْحَابِ

„[…] und das Nachholen der regelmäßigen sunan […]: Nach der einen ist es nicht erlaubt; das ist die Lehre des maḏhab, und auf sie stützen sich die meisten aṣḥāb (die Gelehrten des maḏhab).“7

Als Beleg dient unter anderem der ḥadīṯ des Abū Hurayrah, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu:

Ḥadīṯ

«مَنْ لَمْ يُصَلِّ رَكْعَتَيِ الْفَجْرِ فَلْيُصَلِّهِمَا بَعْدَ مَا تَطْلُعُ الشَّمْسُ»

„Wer die beiden rakʿah des Faǧr nicht gebetet hat, soll sie beten, nachdem die Sonne aufgegangen ist.“8

So handelte auch Ibn ʿUmar, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhumā: Wenn er den Imām bereits beim Gebet antraf und die beiden rakʿah noch nicht gebetet hatte, schloss er sich dem Imām an und betete sie nach Sonnenaufgang, im ḍuḥā.910

Die übrigen Rechtsschulen

Die Ḥanafiten holen die sunnah des Faǧr nicht direkt nach dem Pflichtgebet nach. As-Saraḫsī (gest. 483 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:

As-Saraḫsī

وَلَوْ صَلَّى الرَّجُلُ الْفَجْرَ ثُمَّ ذَكَرَ أَنَّهُ لَمْ يُصَلِّ رَكْعَتَيِ الْفَجْرِ لَمْ يَقْضِهِمَا فِي قَوْلِ أَبِي حَنِيفَةَ وَأَبِي يُوسُفَ، وَقَالَ مُحَمَّدٌ: أَحَبُّ إِلَيَّ أَنْ يَقْضِيَهُمَا إِذَا ارْتَفَعَتِ الشَّمْسُ

„Hat jemand das Faǧr-Gebet verrichtet und erinnert sich dann, dass er die beiden rakʿah des Faǧr nicht gebetet hat, so holt er sie nach der Ansicht Abū Ḥanīfahs und Abū Yūsufs nicht nach. Muḥammad sagte: Mir ist es lieber, dass er sie nachholt, wenn die Sonne gestiegen ist.“11

Die Mālikiten holen von den freiwilligen Gebeten allein die sunnah des Faǧr nach, und zwar nach Sonnenaufgang bis zum Mittag. Ḫalīl (gest. 776 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt: „Man holt nichts außer der Pflicht nach, ausgenommen sie, und zwar bis zum Mittag.“12

Die Šāfiʿiten erlauben das Nachholen auch in den Verbotszeiten, weil es ein Gebet mit Anlass ist. An-Nawawī (gest. 676 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, sagt:

An-Nawawī

فَمَذْهَبُنَا أَنَّ النَّهْيَ عَنِ الصَّلَاةِ فِي هَذِهِ الْأَوْقَاتِ إِنَّمَا هُوَ عَنْ صَلَاةٍ لَا سَبَبَ لَهَا […] فَلَهُ فِي هَذِهِ الْأَوْقَاتِ قَضَاءُ الْفَرَائِضِ وَالنَّوَافِلِ الرَّاتِبَةِ

„Nach unserem maḏhab betrifft das Verbot des Gebets in diesen Zeiten nur ein Gebet ohne Anlass […]; daher darf man in diesen Zeiten versäumte Pflichtgebete und die regelmäßigen freiwilligen Gebete nachholen.“13

Die Abwägung einiger Gelehrter

Ibn Qudāmah (gest. 620 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, hielt das Nachholen unmittelbar nach dem Faǧr-Gebet für erlaubt und berichtet dazu von Imām Aḥmad:

Ibn Qudāmah

فَأَمَّا قَضَاءُ سُنَّةِ الْفَجْرِ بَعْدَهَا فَجَائِزٌ، إِلَّا أَنَّ أَحْمَدَ اخْتَارَ أَنْ يَقْضِيَهُمَا مِنَ الضُّحَى، وَقَالَ: إِنْ صَلَّاهُمَا بَعْدَ الْفَجْرِ أَجْزَأَ

„Das Nachholen der sunnah des Faǧr nach dem Faǧr-Gebet ist erlaubt. Aḥmad zog es allerdings vor, die beiden rakʿah im ḍuḥā nachzuholen, und sagte: Betet man sie nach dem Faǧr, so genügt es.“14

Ibn Qudāmah nennt als Vertreter dieser Ansicht auch ʿAṭāʾ, Ibn Ǧurayǧ und Imām aš-Šāfiʿī. Sie stützen sich auf den Bericht von Qays ibn Qahd, raḍiya-ḷḷāhu ʿanhu: Der Prophet, ṣalla-ḷḷāhu ʿalayhi wa sallam, sah ihn nach dem Faǧr-Gebet zwei rakʿah beten und fragte nach ihnen; als Qays sagte, es seien die beiden rakʿah vor dem Faǧr, die er versäumt hatte, schwieg der Prophet.15 Dieser Bericht ist jedoch mursal (in seiner Kette fehlt ein Glied), wie Imām Aḥmad und at-Tirmiḏī sagen, denn sein Überlieferer Muḥammad ibn Ibrāhīm hat ihn nicht von Qays selbst gehört.16 Ibn Qudāmah zieht daraus den Schluss:

Ibn Qudāmah

وَإِذَا كَانَ الْأَمْرُ هَكَذَا كَانَ تَأْخِيرُهَا إِلَى وَقْتِ الضُّحَى أَحْسَنَ؛ لِنَخْرُجَ مِنَ الْخِلَافِ، وَلَا نُخَالِفَ عُمُومَ الْحَدِيثِ، وَإِنْ فَعَلَهَا فَهُوَ جَائِزٌ

„Wenn sich die Sache so verhält, ist es besser, sie bis zur Zeit des ḍuḥā aufzuschieben, damit wir der Meinungsverschiedenheit entgehen und dem allgemeinen Wortlaut des ḥadīṯ nicht zuwiderhandeln; tut man es aber dennoch, so ist es erlaubt.“17

Unter den heutigen Gelehrten hielt Ibn Bāz (gest. 1420 n. H.), raḥimahu-ḷḷāh, das Nachholen direkt nach dem Faǧr-Gebet für erlaubt, das Warten bis nach Sonnenaufgang aber für besser.18

Ein praktischer Hinweis

Hat das Gemeinschaftsgebet bereits begonnen, schließt man sich sofort dem Imām an und beginnt die sunnah nicht mehr vorher.

Nach dem Pflichtgebet betet man die versäumte sunnah nicht sofort, sondern wartet, bis die Sonne aufgegangen und etwa eine Speerlänge gestiegen ist, also bis zum Beginn des ḍuḥā. Das ist nicht schon der Zeitpunkt, den ein Kalender als „Sonnenaufgang“ angibt, sondern etwas später. Wer so verfährt, handelt nach allen Ansichten gut, denn auch Imām Aḥmad, Ibn Qudāmah und Ibn Bāz hielten dies für das Bessere.

Wer die sunnah bisher unmittelbar nach dem Pflichtgebet nachgeholt hat, folgte einer anerkannten Ansicht. Sein Pflichtgebet ist ohnehin gültig, und er muss nichts wiederholen.

Und Aḷḷāh weiß es am besten.

Beantwortet und zusammengestellt von Ferhat Abū ʿAbdillāh

Quellen

  1. Muslim Nr. 710. ↩︎
  2. Wörtlich „kommt sie nicht zustande“ (lam tanʿaqid): Das freiwillige Gebet ist von Anfang an ungültig und zählt nicht als Gebet. Al-Buhūtī begründet dies an anderer Stelle damit, „dass das Verbot bei gottesdienstlichen Handlungen deren Ungültigkeit nach sich zieht“ (Šarḥ Muntahā l-Irādāt 1/258). Innerhalb des ḥanbalitischen maḏhab gibt es dazu zwei Ansichten, und nach den Mālikiten ist ein solches Gebet zwar verboten, aber gültig (vgl. ad-Dubyān, al-Ǧāmiʿ fī Aḥkām Ṣifat aṣ-Ṣalāh 1/237). ↩︎
  3. al-Buhūtī, Kaššāf al-Qināʿ, hrsg. von Hilāl Muṣayliḥī, 1/459, Bāb Ṣalāt al-Ǧamāʿah. ↩︎
  4. Ḫalīl: „Wird das Faǧr-Gebet ausgerufen, während er in der Moschee ist, so lässt er sie; ist er außerhalb, so betet er sie, wenn er nicht fürchtet, eine rakʿah zu verpassen.“ Ḫalīl, al-Muḫtaṣar, S. 39. Zu den Ḥanafiten und den Šāfiʿiten vgl. ad-Dubyān, al-Ǧāmiʿ fī Aḥkām Ṣifat aṣ-Ṣalāh 1/234–235. Von Ibn ʿUmar wird berichtet, dass er einmal, als er sich gerade für das Faǧr-Gebet ankleidete und die iqāmah hörte, die beiden rakʿah in seinem Zimmer betete und danach mit den Leuten das Pflichtgebet verrichtete (al-Muṣannaf des ʿAbd ar-Razzāq, hrsg. von al-Aʿẓamī, Nr. 4019). ↩︎
  5. al-Baʿlī, Bidāyat al-ʿĀbid wa Kifāyat az-Zāhid, hrsg. von Muḥammad ibn Nāṣir al-ʿAǧmī, S. 40. Eine deutsche Übersetzung des Werkes von Ferhat Abū ʿAbdillāh ist in Arbeit; siehe Publikationen. ↩︎
  6. al-Buhūtī, Šarḥ Muntahā l-Irādāt (ʿĀlam al-Kutub, 1. Aufl., 1414 n. H.) 1/258. ↩︎
  7. al-Mardāwī, al-Inṣāf, hrsg. von at-Turkī (Haǧar, 1. Aufl., 1415 n. H.) 4/255–256. ↩︎
  8. at-Tirmiḏī Nr. 423; at-Tirmiḏī sagt, er kenne ihn nur über ʿAmr ibn ʿĀṣim, und Ibn al-Ǧauzī erklärt, dieser sei vertrauenswürdig und al-Buḫārī habe von ihm überliefert; nach Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī 2/532. ↩︎
  9. Ḍuḥā ist der Vormittag. Die Zeit des ḍuḥā-Gebets beginnt mit dem Ende der Verbotszeit, „das heißt, wenn die Sonne um eine Speerlänge gestiegen ist“, und reicht bis kurz vor den Mittag (al-Buhūtī, Šarḥ Muntahā l-Irādāt 1/249). ↩︎
  10. al-Muṣannaf des ʿAbd ar-Razzāq, hrsg. von al-Aʿẓamī, Nr. 4019; vgl. Mālik, al-Muwaṭṭaʾ, hrsg. von ʿAbd al-Bāqī, 1/128, Nr. 32 (als Bericht ohne Überlieferungskette), und Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī, 2/532. ↩︎
  11. as-Saraḫsī, al-Mabsūṭ 1/161. ↩︎
  12. Ḫalīl, al-Muḫtaṣar, hrsg. von Aḥmad Ǧād (Dār al-Ḥadīṯ, 1. Aufl., 1426 n. H.), S. 39. ↩︎
  13. an-Nawawī, al-Maǧmūʿ Šarḥ al-Muhaḏḏab (al-Munīriyyah) 4/170. ↩︎
  14. Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī 2/531. ↩︎
  15. Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī 2/531–532; at-Tirmiḏī Nr. 422. ↩︎
  16. Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī 2/532. ↩︎
  17. Ibn Qudāmah, al-Muġnī, hrsg. von at-Turkī 2/532. ↩︎
  18. Ibn Bāz: „Wer die sunnah des Faǧr versäumt hat, für den ist es vorgeschrieben, sie danach zu verrichten. Betet er sie nach dem Aufgang und Steigen der Sonne, so ist das besser […]; betet er sie nach dem Faǧr-Gebet, so ist ihm das erlaubt.“ binbaz.org.sa, Fatwā Nr. 8082. ↩︎

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